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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 281 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan
Der Solvabilitäts-, der Sanierungs- und der Finanzierungsplan haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
- 1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
- 2. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft,
- 3. eine Prognose der Solvenzbilanz,
- 4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen, und
- 5. umfassende Angaben zur Rückversicherungspolitik.