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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 43 Entstehen
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG ist sinngemäß anzuwenden.