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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 46 Nachrangige Verbindlichkeiten
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dürfen mit Zustimmung des obersten Organs nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 eingehen und darüber Wertpapiere ausgeben.