§ 72 vag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 72 Kapitalanlage
(1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
1. Schuldverschreibungen;
2. Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
3. Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
4. Darlehen;
5. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
6. Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
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