Gesetz

Vertragsbedienstetengesetz 1948

VBG
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht anderes bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, oder das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, geregelt ist;
2. auf Personen, die bei der Wiener Hofmusikkapelle beschäftigt sind;
3. auf Land- und Forstarbeiter mit Ausnahme der bei der Verwaltung der Bundesgärten und der Truppenübungsplätze ständig verwendeten Arbeiter;
4. auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 363/1989;
5. auf die in Berufsausbildung stehenden Ärzte (§§ 7 und 8 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169);
6. auf Schulärzte und Theaterärzte;
7. auf das Küchenpersonal an den Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten und Bundesschullandheimen, wenn für dieses Personal der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe in Betracht kommt;
9. auf Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung;
10. auf Lehrlinge;
11. auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abzuschließen;
12. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Stiftung Theresianische Akademie stehen,
13. auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Integrationsfonds stehen.
(4) Partieführer in der Wildbach- und Lawinenverbauung nach Abs. 3 Z 9 sind Angestellte, die die Aufträge des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters dadurch ausführen, dass sie vor allem
1. auf den Baustellen nach den ihnen zur Verfügung gestellten Plänen oder den erteilten Aufgaben und Weisungen die Arbeiten der ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen oder
2. auf den Bauhöfen für das ordnungsgemäße Lagern und Verwahren der Baustoffe, der Maschinen und Geräte und für die Versorgung der Baustellen verantwortlich sind.
Die Partieführer sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus schriftlich zu bestellen. Die Anstellungserfordernisse, die Dienstpflichten und die arbeits- und lohnrechtlichen Belange sind kollektivvertraglich zu regeln.
(5) Durch Verordnung der Bundesregierung können weitere Gruppen von Vertragsbediensteten des Bundes von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen und von der Anwendung ausgenommene Gruppen der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt werden.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
In Kraft seit 31.12.2003
§ 1b Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Vertragsbediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 29b Abs. 4 Z 1 lit. c, § 29f Abs. 2, § 84 Abs. 3 und § 84 Abs. 3a.
In Kraft seit 01.08.2013
§ 2 Kollektivverträge
(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 2a Besetzung von Planstellen
(1) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 2e Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.
(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
(2) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.
(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.
(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 3 Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. a) bei Verwendungen gemäß § 6c Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
4. ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
(1a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1b) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann der Dienstgeber vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) Die Personalstelle hat vor jeder Neuaufnahme unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, hat die Personalstelle zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(5) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 4 sind nach ihrer Überprüfung von der Personalstelle unverzüglich zu löschen.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten abweichend von § 1 für alle Neuaufnahmen in den Bundesdienst.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 3a Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis
Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.
In Kraft seit 01.07.2002
§ 3b Übernahme durch ein anderes Ressort
(1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirkung von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Aufforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von drei Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
(3) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch den Rechnungshof an und fordert ihn dieser an, hat das Ressort, dem der Vertragsbedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom Rechnungshof verlangten Dienstzuteilung ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(4) Verlangt der Rechnungshof mit Zustimmung des Vertragsbediensteten seine Übernahme zum Rechnungshof, ist der Rechnungshof zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten berechtigt, in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.
(5) Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 4 Dienstvertrag
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.
(2) Der Dienstgeber hat die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:
1. Bezeichnung der Personalstelle, die für den Bund den Vertrag abschließt, sowie Name und Geburtsdatum der oder des Vertragsbediensteten,
2. Beginn des Dienstverhältnisses,
3. ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und bei Dienstverhältnissen auf Probe die Dauer sowie bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,
4. bei Dienstverhältnissen auf Probe die Bedingungen der Probezeit,
5. Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
6. ob und für welche Person die oder der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird,
7. für welche Beschäftigungsart die oder der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema, welcher Entlohnungsgruppe und, wenn die Entlohnungsgruppe in Bewertungsgruppen gegliedert ist, welcher Bewertungsgruppe – in den Fällen des § 68 befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
8. Ausmaß der Wochendienstzeit (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
9. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
10. das bei einer Kündigung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
11. die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
12. ob und welche Grundausbildung nach § 67 bis zum Ablauf der Frist gemäß § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a erfolgreich zu absolvieren ist,
13. Identität des Sozialversicherungsträgers.“
(2a) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls das aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsentgelt anzugeben.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Zeiten eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia sind bei der Anwendung des Abs. 4 nicht zu berücksichtigen.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen.
(8) Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, sind der oder dem Vertragsbediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Staat, in dem die oder der Vertragsbedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
2. Währung, in der die Bezüge, Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
3. gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
4. allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
(9) Die Informationen nach Abs. 2 und 8 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses in Form des Dienstvertrages bzw. eines Nachtrags zum Dienstvertrag oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
In Kraft seit 01.04.2023
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
1. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. 273/1972, angeführten obersten Organs des Bundes oder des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG oder
2. einer Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG nach dem 1. Mai 1995 oder
3. einer Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG durch Dienstvertrag oder
4. einer Betrauung mit der Funktion der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften.
(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder
2. das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten im Anschluß an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder
3. das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder
4. eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sowie eines Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn
1. zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und
2. das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat.
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 4b Personalverzeichnis
(1) Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Beamtinnen und Beamte zusammengefasst und den der Personalstelle angehörenden Vertragsbediensteten in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden.
(2) Die Vertragsbediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Entlohnungsgruppen nach Bewertungsgruppen, anzuführen.
(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
1. Name und Geburtsdatum,
3. Dienstantrittstag,
4. Tag der Wirksamkeit der Aufnahme in die Entlohnungsgruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Bewertungsgruppe), der die oder der Vertragsbedienstete angehört,
5. Entlohnungsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe,
6. Dienststelle der oder des Vertragsbediensteten.
Z 6 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
(1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs. 1, 2 und 4 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.
(2) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 5a Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Vertragsbediensteten betraut ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 5b Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, hat er dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadenbereinigende Maßnahmen entfallen.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 5c Telearbeit
(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einer oder einem Vertragsbediensteten als Telearbeit vereinbart werden, dass sie oder er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in der Wohnung (Homeoffice) oder einer von ihr oder ihm selbst gewählten, nicht zu ihrer oder seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet, wenn
1. sich die oder der Vertragsbedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt hat,
2. die Erreichung des von der oder dem Vertragsbediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
3. die oder der Vertragsbedienstete sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Verschwiegenheitspflichten und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. der Arbeitserfolg (Art, Umfang und Qualität) der in Form von Telearbeit zu erledigenden dienstlichen Aufgaben,
2. die dienstlichen Abläufe und die Formen der Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Dienststelle und der oder dem Telearbeit verrichtenden Vertragsbediensteten,
3. die Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete sich dienstlich erreichbar zu halten hat,
4. die Anlassfälle und Zeiten, in denen die oder der Telearbeit verrichtende Vertragsbedienstete verpflichtet ist, an der Dienststelle anwesend zu sein und
5. die Zurverfügungstellung und der Umfang der zur Verrichtung von Telearbeit erforderlichen technischen Ausstattung sowie der dafür notwendigen Arbeitsmittel.
(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.
(3a) Wird trotz Anregung der oder des Vertragsbediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 abgeschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.
(4) Die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel sind der oder dem Vertragsbediensteten vom Bund zur Verfügung zu stellen. Davon kann für die Dauer der vereinbarten Telearbeit durch Vereinbarung mit der oder dem Vertragsbediensteten abgewichen werden, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Im Falle einer Abweichung gemäß Abs. 4 zweiter Satz gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die zur Verrichtung von Telearbeit zur Verfügung gestellte erforderliche technische Ausstattung eine Aufwandsentschädigung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 GehG.
(6) Die Vereinbarung von Telearbeit endet
1. durch Erklärung des Dienstgebers, wenn
a) das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr besteht,
b) die oder der Vertragsbedienstete einer sich aus Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 2 bis 5 ergebenden Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt,
c) die oder der Vertragsbedienstete wiederholt den in der regelmäßigen Wochendienstzeit zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringt oder
d) die oder der Vertragsbedienstete durch Erklärung von der Vereinbarung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zurücktritt oder
2. durch Erklärung der oder des Vertragsbediensteten.
(7) Telearbeit kann auch anlassbezogen, für bestimmte dienstliche Aufgaben und tageweise vereinbart werden, wobei von der in Abs. 1 genannten Voraussetzung der Regelmäßigkeit abgewichen werden kann.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 6 Versetzung an einen anderen Dienstort
(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn
1. an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und
2. diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.
Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.
(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Versetzung ohne die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 zulässig.
(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der nicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des Arbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 6a Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 2 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 6b
(1) § 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
In Kraft seit 31.12.2009
§ 6c Verwendungsbeschränkungen
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.
(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
1. die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,
2. das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse und
3. jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,
anzuführen.
In Kraft seit 01.07.2012
§ 7 Dienstverhinderung
(1) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Vorgesetzten der Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 7a Verwendungsbezeichnungen
(1) Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
(2) Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 8a Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Erzieherzulage, Ergänzungszulagen, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Teuerungszulagen). Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(2) Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsentgeltes das ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 10 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.
In Kraft seit 06.08.1971
§ 11 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I
(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:
(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe des § 15 zu ermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 12
Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.
In Kraft seit 01.07.1990
§ 13 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II
Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 14 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 15 Überstellung und Vorbildungsausgleich
(1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
a) im Verwaltungsdienst die Entlohnungsgruppe v1 und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
b) im Entlohnungsschema I die Entlohnungsgruppe a,
c) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l ph und l 1,
d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
e) bei den Vertragsbediensteten im pädagogischen Dienst die Entlohnungsgruppe pd,
f) Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
g) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten,
2. im Bachelor-Bereich
a) bei den Vertragsbediensteten im Lehramt die Entlohnungsgruppen l 2a 1 und l 2a 2,
b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. In der Entlohnungsgruppe v1 ist zusätzlich zum allgemeinen Vorbildungsausgleich nach Abs. 4 und Abs. 5 ein allfälliger besonderer Vorbildungsausgleich gemäß § 77 zu berücksichtigen, das Höchstausmaß des Vorbildungsausgleichs erhöht sich in diesem Fall von fünf auf sieben Jahre.
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. Vergleichbare Studien an unterschiedlichen Hochschulen sind als einheitliche Studienzeit zu behandeln, sie beginnen mit der ersten Zulassung zum ersten Studium und enden mit dem ersten Abschluss. Zeiten einer Unterbrechung des Studiums ohne aufrechte Zulassung bleiben außer Betracht. Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch
1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,
3. eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),
4. ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und
5. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.
Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt
1. im Master-Bereich, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Master-Studium abgeschlossen hat,
a) ein Jahr, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat,
b) zwei Jahre, wenn sie oder er zumindest ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen hat, und
c) fünf Jahre, wenn sie oder er auch kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat,
2. im Bachelor-Bereich drei Jahre, wenn die oder der Vertragsbedienstete kein Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
(6) Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs kann gemeinsam mit der Feststellung der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten erfolgen, diesfalls ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs gesondert mitzuteilen. Bei einem Ereignis nach Abs. 1 Z 2 oder 3 sowie anlässlich der Begründung eines unmittelbar anschließenden Bundesdienstverhältnisses ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mitzuteilen, wobei die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nicht neuerlich festzustellen ist.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
1. in ein anderes Entlohnungsschema oder
2. in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
.
2. die Funktionszulage,
3. Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
(4) Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 16 Kinderzuschuss
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf , soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 17 Anfall und Einstellung des Entgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 18 Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 8a Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 18a Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
2. – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft nach Ablauf dieser Frist
keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 19 Einstufung und Vorrückung
(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der oder des Vertragsbediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihr oder ihm das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der oder des Vertragsbediensteten und ihre oder seine weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 20 Dienstzeit
(1) Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß mit dem Vertragsbediensteten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu vereinbaren ist und
2. die Dauer einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten darf.
Auf die in Z 2 angeführte Obergrenze von fünf Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt war.
(2) Durch die Anwendung des § 50a BDG 1979 darf 50% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Beansprucht der Vertragsbedienstete die Anwendung der §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979, tritt diese für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach der betreffenden Gesetzesbestimmung an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art. Die §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 sind auf nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.
(3) Durch die Abs. 1 und 2 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 50a, 50b und 50e BDG 1979 dienstvertraglich befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(4) § 48 Abs. 3a und 3b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein fixes Monatsentgelt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. § 48 Abs. 3b BDG 1979 auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden ist und
2. an die Stelle der Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979, § 78a BDG 1979 oder § 78c Abs. 3 BDG 1979 eine Dienstfreistellung nach § 29g, § 29i Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 VBG tritt.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 20a Sabbatical
(1) Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. der Vertragsbedienstete seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2) Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Vertragsbediensteten und Personalstelle zu vereinbaren. Die Personalstelle darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn für die Dauer der Freistellung voraussichtlich eine Vertretung erforderlich sein wird und nicht gewährleistet ist, dass die erforderliche Vertretung entweder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten oder durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann das Sabbatical beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
1. Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 29o),
2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4. Suspendierung,
5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6. Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 20b Bezüge während des Sabbaticals
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das
1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
2. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach § 20a gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen abgesehen von einem Kinderzuschuss und einer allfälligen Jubiläumszuwendung.
(3) Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Monatsentgelt während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, durch Abzug von den Bezügen des Vertragsbediensteten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Verbrauch in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist das Sabbatical nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 20c Wiedereingliederungsteilzeit
(1) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Vertragsbediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. eine Bestätigung über die Dienstfähigkeit der oder des Vertragsbediensteten für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;
2. Beratung der oder des Vertragsbediensteten und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010; die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die oder der Vertragsbedienstete, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.
Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 76 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, betraut wurde oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die oder der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Dienstzeit darf das Stundenausmaß 30 vH der ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn vH unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Dienstzeit – keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Vertragsbediensteten haben.
(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Dienstzeit anordnen.
(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Beschäftigungsausmaßes) erfolgen.
(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(6) § 21 Abs. 1 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 zweiter Satz getroffen, ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.
(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 17 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.
(8) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, eines Präsenzdienstes nach § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.
In Kraft seit 01.08.2018
§ 21 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen
(1) Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologische und nachhaltige Mobilitätsförderung für kurze Wegstrecken und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind. Die §§ 15a, 16 und 17 GehG sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage nach § 85 besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
(6) § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten,
2. an die Stelle der im § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten
tritt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 22a Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 22b Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel
§ 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges des Beamten das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten tritt. Der Bezug einer Leistungsprämie nach dem ersten Satz in Verbindung mit § 112j Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 schließt für das betreffende Kalenderjahr den Bezug einer Leistungsprämie nach § 76 aus.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 23 Sachleistungen
Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 24 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Monatsentgelt fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines , die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
In Kraft seit 29.12.2012
§ 24a
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach einem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
In Kraft seit 01.07.1994
§ 24b Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31. Dezember 2010 begründet wird, gelten anstelle des § 24 Abs. 8 die folgenden Abs. 2 und 3.
(2) Der Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG (Beschäftigungsverbot) nicht beschäftigt werden darf, keine Bezüge. Wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers in einem Kalendermonat die Höhe des um 17% erhöhten Nettoauszahlungsbetrags nicht erreichen, der sich unter Außerachtlassung der Sonderzahlungen bei sinngemäßer Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG für die Zeit des Beschäftigungsverbots in diesem Kalendermonat ergeben würde, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1.
(3) Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 25 Vorschuß und Geldaushilfe
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er
1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom gebührenden Monatsentgelt längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Vertragsbedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienstverhältnis aus, so sind zur Rückzahlung die dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.
(4) Ist der Vertragsbedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(5) Dem Vertragsbediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG zu gewähren, wenn
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Vertragsbedienstete freigesprochen
worden ist.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 25a Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene
Erleidet eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten, bestehen Ansprüche auf besondere Hilfeleistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 23a bis 23f GehG.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 26 Besoldungsdienstalter
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
b) bei Verwendung als Vertragslehrperson die oder der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die oder der Vertragsbedienstete betraut ist, und
bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die oder der Vertragsbedienstete aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Vertragsbedienstete nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die oder der Vertragsbedienstete in den ersten sechs Monaten des vertraglichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die oder der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuss bezieht, es sei denn, dass der Ruhegenuss nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Besoldungsdienstalters ruhen würde,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die oder der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Personalstelle nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Personalstelle hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Aufstufung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die oder der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in Abs. 5 genannten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6a) Die Feststellung nach Abs. 5 ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
1. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
2. bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Z 1 gerichtlich geltend zu machen,
widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Z 1 zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 94a pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 27 Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
In Kraft seit 01.01.1994
§ 27a Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(3) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
(4) Das in den Abs. 1 und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.
(5) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Der oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit des Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 27b Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 27a gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder des HEG wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
(3) Der blinde Vertragsbedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 27c Änderung des Urlaubsausmaßes
(1) Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
1. nicht vollbeschäftigt ist oder
2. eine Dienstfreistellung gemäß § 29g, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BDG 1979 oder § 29j Abs. 3 in Anspruch nimmt.
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 4 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 29h, § 29i in Verbindung mit § 17 Abs. 3 und 4 BDG 1979 oder § 29i in Verbindung mit § 19 BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß § 20a, § 29j Abs. 1 oder 2 oder § 29k,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 27e Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
(4) Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 27f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.1977
§ 27g Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(4) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die notwendige Pflege eines Angehörigen gemäß § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass die in Abs. 2 geregelte Nachweiserbringung im Hinblick auf den Pflegebedarf des Angehörigen zu erfolgen hat.
In Kraft seit 01.01.2009
§ 27h Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 28 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschriften 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
In Kraft seit 01.07.1997
§ 28b Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
1. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß § 8a Abs. 1,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.
(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, das dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.
(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG oder § 50e BDG 1979 durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten,
3. Kündigung durch den Dienstgeber oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 2 jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 2a, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
(8) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
In Kraft seit 29.07.2022
§ 29 Heimaturlaub
(1) Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung außerhalb Europas verwendet wird, hat Anspruch auf Heimaturlaub nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Heimaturlaub gebührt an Stelle des Erholungsurlaubes nach einer ununterbrochenen Verwendungsdauer
1. von jeweils zwölf Monaten in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Astana, Bagdad, Bangkok, Brasilia, Chengdu, Dakar, Damaskus, Doha, Guatemala City, Hanoi, Havanna, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Mexiko, New Delhi, Peking, Riyadh, Sao Paulo, Shanghai, Singapur, Teheran oder Tripolis,
2. von jeweils 18 Monaten in Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Kairo, Lima, Nairobi, Rabat, Santiago de Chile, Seoul oder Tokio oder
3. von jeweils 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
Die Verwendungsdauer wird durch einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(3) Wird ein außerhalb Europas verwendeter Vertragsbediensteter unmittelbar an einen anderen außerhalb Europas gelegenen Dienstort versetzt, ist eine seit dem Dienstantritt oder seit dem letzten Heimaturlaub verbliebene restliche Verwendungsdauer am früheren Dienstort der Verwendungsdauer am neuen Dienstort im Verhältnis der nach Abs. 2 Z 1 bis 3 jeweils in Betracht kommenden Monate hinzuzuzählen.
(4) Das Ausmaß des Heimaturlaubes beträgt 240 Stunden, jedoch im Fall einer Verwendung in Abuja, Astana, Jakarta, Maskat und Riyadh 320 Stunden.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter vor Ablauf der jeweils erforderlichen Verwendungsdauer gemäß Abs. 2 von einem außerhalb Europas gelegenen Dienstort an einen Dienstort innerhalb Europas versetzt, so gebührt ihm, sofern seit dem letzten Entstehen des Anspruches auf Heimaturlaub seine ununterbrochene Verwendung an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 1 mindestens acht Monate und an Dienstorten gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 mindestens ein Jahr gedauert hat, ein Heimaturlaub im entsprechenden aliquoten Ausmaß.
(6) Entsteht der Anspruch auf Heimaturlaub in einem Kalenderjahr, für das der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub verbrauchte Zeit.
(7) § 27a Abs. 4 und 5, die §§ 27b und 27c, § 27e Abs. 1 und die §§ 27f bis 28 gelten auch für den Heimaturlaub.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Vertragsbediensteten anzuwenden, der gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet ist.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 29a Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 29b Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter,
1. die oder der befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
2. die oder der gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. 138/2017, mit der Funktion der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors betraut wird oder
3. die oder der durch Dienstvertrag mit der Funktion einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird oder
4. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, oder zur hauptamtlichen Vizerektorin oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 UG einer Universität gewählt wird oder
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 29c Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte
(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre;
b) zur
aa) Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
cc) Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: insgesamt höchstens fünf Jahre;
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, gewährt worden ist: höchstens zehn Jahre.
(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
In Kraft seit 01.01.2013
§ 29d Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 29e Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
(1) Einer oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege
1. eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder
2. einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder
3. einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 29f Pflegefreistellung
(1) Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 29a – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
3. wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
(4) Darüber hinaus besteht unbeschadet des § 29a Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß § 27g Abs. 6 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.
(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 29g Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Vertragsbedienstete tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird, oder der Vertragsbedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Vertragsbediensteten und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden
a) Bezüge nach § 8a und
b) sonstigen Entlohnungsbestandteile, die bei einem Beamten pensionsbeitragspflichtig wären.
(7) Auf die dem Vertragsbediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung sind § 12e Abs. 1, 3 und 4 GehG anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 29h Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
(1) Der Vertragsbedienstete, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerdienststellung
(1) Die §§ 17 bis 19 BDG 1979 sowie § 12c Abs. 4 und 5 und § 12d GehG sind auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 1 gilt Abs. 1 auch für alle übrigen Bundesbediensteten, die nicht Beamte sind, für Landesvertragslehrer nach § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer nach § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 29j Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Bund von der Einrichtung, für die der Vertragsbedienstete tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(1a) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Dienstfreistellung dem Wissenstransfer oder der Förderung der beruflichen Mobilität zwischen dem Bundesdienst und der Privatwirtschaft oder zwischen den Gebietskörperschaften dient.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Vertragsbediensteten zu umfassen.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 29k Familienhospizfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § 29c Abs. 2 anzuwenden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.
(7) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 29l Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte
(1) Der Vertragsbedienstete, den keine mit Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 BBSG verbundene besondere Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden. Das gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen und Vertragsbedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde gekündigt oder entlassen werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 29m Sonstige Rechte
(1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 29n IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen
Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 29o Frühkarenzurlaub
(1) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubs spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(6) Die Zeit des Frühkarenzurlaubs ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(7) Die Inanspruchnahme eines Frühkarenzurlaubs durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 30 Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
4. durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
5. durch vorzeitige Auflösung oder
6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 91a Abs. 6 oder
7. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder
8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder 4 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
2. die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder
3. die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. die Kosten einer Grundausbildung,
2. die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Vertragsbediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die dem Vertragsbediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(6a) Jene Ausbildungskosten, die im Fall des Endens des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 5 zu ersetzen wären, sind am Ende der Ausbildung festzustellen und der oder dem Vertragsbediensteten bekannt zu geben.
(7) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 5 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, nicht zu berücksichtigen.
(8) Beabsichtigt die oder der Vertragsbedienstete im Zusammenhang mit dem Enden des Dienstverhältnisses zeitnah die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder bezieht die oder der Vertragsbedienstete bereits eine solche Pensionsleistung, hat sie oder er dem Dienstgeber anlässlich des Endens des Dienstverhältnisses die beabsichtigte Inanspruchnahme oder den Bezug und die Art der Pensionsleistung bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 30a Folgebeschäftigungen
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,
3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder § 34 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
5. das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 8 endet.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 31 Zeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.07.1961
§ 32 Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete
1. seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
2. sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich ungeeignet erweist,
3. den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
4. aus Gründen, die er zu vertreten hat oder die in seiner Person gelegen sind,
a) eine Grundausbildung nach § 67 in den Entlohnungsgruppen
aa) v1 und v2 in den ersten vier Jahren,
bb) v3 und h1 in den ersten beiden Jahren und
cc) v4, h2 und h3 im ersten Jahr
des Dienstverhältnisses nicht absolviert oder
b) eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt oder
c) eine sonstige durch Ausbildungsvorschriften vorgesehene dienstliche Ausbildung nicht innerhalb einer gesetzten Frist absolviert,
5. handlungsunfähig wird,
6. ein Verhalten setzt oder gesetzt hat, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
7. vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, und einen Anspruch auf einen Ruhegenuß aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
(3) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 Z 4 lit. a verlängert sich um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 29c, der zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.
(4) Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten auch wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist, es sei denn, die Kündigungsfrist würde in einem Zeitpunkt enden, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.
(5) Ein Vertragsbediensteter darf nicht wegen Bedarfsmangels (Abs. 4) gekündigt werden, wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses
1. mit einer zeitlich begrenzten Funktion oder
2. dauernd mit einer der Bewertungsgruppe 4 der Funktionsgruppe v1 zugeordneten Funktion
betraut ist oder betraut war.
(6) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
(7) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
1. einer Telearbeit nach § 5c,
2. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 iVm § 20,
3. einer Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20,
4. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1,
5. eines Frühkarenzurlaubes nach § 29o oder
6. einer Pflegefreistellung nach § 29f
gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.
(8) Wird die oder der Vertragsbedienstete im ersten Jahr des Dienstverhältnisses gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
(9) Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 7 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8 gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 33 Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1994
§ 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
In Kraft seit 31.12.2010
§ 34 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 27g Abs. 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(2a) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in § 32 Abs. 7 aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des § 32 Abs. 9 ist auch auf die Entlassung anwendbar.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
1. den Amtsverlust gemäß § 27 StGB zur Folge hätte oder
2. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3a BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Abs. 2 vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Das gleiche gilt
1. bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 6c Abs. 1 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Wegfall erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 35 Anwendung des BMSVG
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 36 Sonderverträge
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Auf Sonderverträge, die anläßlich der Betrauung mit einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 4 Abs. 4 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 36a Allgemeines
(1) Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin oder als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) kann begründet werden, um Personen die Möglichkeit einzuräumen
1. ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine kurze praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennenzulernen (Kurzpraktikum) oder
2. im Rahmen einer mindestens sechs Monate dauernden praktischen Tätigkeit eine bessere persönliche Eignung und Befähigung für eine dauerhafte Verwendung als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter zu erlangen (Vorbereitungsausbildung).
Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet.
(1a) Der Zugang zum Verwaltungspraktikum gemäß Abs. 1 ist mit nachstehender Vorbildung möglich:
1. Abschluss eines Studiums, welches das Erfordernis gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt,
2. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),
3. Abschluss einer mittleren Schule oder Lehrabschluss nach dem BAG oder
4. beendete Schulpflicht.
(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindestens einem Arbeitsplatz während eines Kurzpraktikums und nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen während einer Vorbereitungsausbildung. Während einer Vorbereitungsausbildung kann die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant der Grundausbildung gemäß § 67 zugewiesen werden. Ein Kurzpraktikum endet spätestens nach einer durchgehenden Zeitspanne von höchstens drei Monaten und kann nach einer Wartefrist von mindestens neun Monaten erneut begründet werden. Eine Vorbereitungsausbildung endet hingegen nach einer Gesamtdauer von höchstens zwölf Monaten, wobei früher zurückgelegte Zeiten einer Vorbereitungsausbildung auf die Gesamtdauer anzurechnen sind.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I mit Ausnahme von § 4 Abs. 4, §§ 6 bis 6b, § 7a, §§ 8a bis 15a, § 17, § 19, § 20, soweit er sich auf die §§ 49 bis 50e BDG 1979 bezieht, §§ 20a bis 20c, § 21 Abs. 2, §§ 22 bis 23, § 24 Abs. 2, 3 und 9, § 24a, §§ 25 bis 27, § 27a Abs. 1 bis 4, § 27b, § 27c, § 27e Abs. 2 und 4, § 27f, § 28b Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8, §§ 29 bis 29k, § 29o, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. §§ 18 und 21 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. § 5c Abs. 6 sowie § 20 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit das Wochenstundenausmaß tritt; in Abschnitt I tritt an die Stelle von Teil(zeit)beschäftigung das herabgesetzte Wochenstundenausmaß.
(4) Mit einer Verwaltungspraktikantin oder einem Verwaltungspraktikanten kann ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart werden, das mindestens 20 Stunden zu betragen hat. Das Ausmaß und die Lage der Stundenanzahl sind zu Beginn des Verwaltungspraktikums zu vereinbaren. Durch ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß wird die höchstzulässige Gesamtdauer eines Verwaltungspraktikums gemäß Abs. 2 nicht verlängert.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 36b Rechte des Verwaltungspraktikanten
(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt für ein Kurzpraktikum 50% und für eine Vorbereitungsausbildung 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten in der Entlohnungsstufe 1 gemäß § 71 Abs. 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzunehmen:
1. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 1 zur Entlohnungsgruppe v1,
2. Absolventinnen und Absolventen gemäß § 36a Abs. 1a Z 2 zur Entlohnungsgruppe v2,
3. Absolventinnen und Absolventen bzw. Fachkräfte nach § 36a Abs. 1a Z 3 zur Entlohnungsgruppe v3 und
4. Absolventinnen und Absolventen nach § 36a Abs. 1a Z 4 zur Entlohnungsgruppe v4.
(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt dem Verwaltungspraktikanten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht der Verwaltungspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Verwaltungspraktikums jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(3) Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages.
(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 bis zur Dauer von höchstens 28 Kalendertagen besteht.
(4a) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des § 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.
(5) Für Verwaltungspraktikanten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 nach Maßgabe der für Vertragsbedienstete der Gebührenstufe 1 geltenden Bestimmungen.
(6) Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Dieses Ausmaß reduziert sich entsprechend, wenn ein herabgesetztes Wochenstundenausmaß vereinbart wurde. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel des für ein Verwaltungspraktikum von zwölf Monaten gemäß dem ersten und zweiten Satz vorgesehenen Ausmaßes. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten bis dritten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(6a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.
(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,
2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),
3. ein allfälliger Kinderzuschuss und
4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.
Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.
(8a) Im Falle der Beendigung des Verwaltungspraktikums durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle der für zwölf Monate gebührenden gesamten Freistellung das Vierfache des Wochenstundenausmaßes zugrunde zu legen ist.
(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.
(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.
(11) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Verwaltungspraktikanten über das im Abs. 6 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 36c Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einverständliche Lösung,
3. durch vorzeitige Auflösung,
4. durch Zeitablauf,
5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 36d Soziale Absicherung
(1) Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, versichert, und sie sind in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977). Die nach diesen Vorschriften dem Dienstgeber obliegenden Aufgaben hat der Bund wahrzunehmen.
(2) Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 gelten für Verwaltungspraktikantinnen sinngemäß.
(3) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, während der sie in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 am Verwaltungspraktikum nicht teilnehmen können, kein Ausbildungsbeitrag, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Ausbildungsbeitrag.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 36e Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse
Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 37 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder
2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 ̶  LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(2a) Bei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
1. unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
2. um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt.
(4) Vertragslehrpersonen sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden.
(5) Auf Vertragslehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit dieser Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
(6) Die §§ 47a bis 50 BDG 1979 sind auf Vertragslehrpersonen nicht anzuwenden.
(7) Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht.
(8) Auf Vertragslehrpersonen ist das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, nicht anzuwenden.
(9) Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, ist auf Vertragslehrpersonen insoweit anzuwenden, als es sich auf Prüfungen an mittleren und höheren Schulen ab der neunten Schulstufe und auf Vergütungen für Externistenprüfungen bezieht.
(10) § 39a ist auch auf Bundeslehrer gemäß dem 7. Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 und auf Vertragsbedienstete im Lehramt im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden, wenn sie der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen.
(11) §§ 48a bis 48d sind auch auf Lehrpersonen im Sinne des Abschnittes VIII 3. Unterabschnitt anzuwenden.
(12) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf, wobei eine Werteinheit 1,2 Wochenstunden entspricht. Im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 8 steht hinsichtlich der Heranziehung einer Lehrperson zur anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 47 Abs. 4) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 37a Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.
(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Vertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 38 Zuordnung
(1) Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen
1. durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG und
2. durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG sowie
3. bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.
(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.
(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch
1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder
b) den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und
2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende fachlich geeignete Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.
(2c) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch
1. den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und
2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige fachlich geeignete Berufspraxis.
(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,
2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.
Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Z 3 durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1a Z 4 HG zu erbringen.
(3a) Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch
1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,
2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie
3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von
a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder
b) 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.
(4) Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. b oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 3a Z 3 und Abs. 7 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist gemeinsam mit den Bildungsdirektionen eine Zertifizierungskommission zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Zertifizierungskommission, die in Senate untergliedert werden kann, haben vier Mitglieder anzugehören. Bei Bedarf kann die Mitgliederanzahl auf sechs Mitglieder erhöht werden. In beiden Fällen haben der Kommission jeweils 50% weibliche Mitglieder anzugehören. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Zertifizierungskommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.
(6) Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.
(7) Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Abs. 4 verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
(8) Zuordnungsvoraussetzung für Vertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Abs. 2, 2a, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
(9) Vertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(10) Die in den §§ 204 bis 206 BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
(10a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 oder Abs. 4 BDG 1979 gilt als Nachweis der Lehrbefähigung im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2.
(11) Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
(11a) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß § 36 aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für
1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,
2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
(13) Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.
(14) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,
2. festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,
3. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie
4. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Zertifizierungskommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.
(15) Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 38a Dienstvertrag
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird, und im Fall des § 38 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 40) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Vertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 39 Induktionsphase
(1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.
(2) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.
(4) Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 39a Abs. 4 teilzunehmen.
(5) Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.
(6) Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.
(7) Die Schulleitung hat für jede Vertragslehrperson in der Induktionsphase für die Dauer des Schuljahres, längstens jedoch bis zum Ende der Induktionsphase, eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. An Schulen im Schulcluster erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulcluster-Leitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle zu begleitenden Vertragslehrpersonen der im Schulcluster zusammengefassten Schulen.
(8) Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.
(9) Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.
(10) Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 39a Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch die Pädagogischen Hochschulen angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.
(11) Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.
(12) Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 und Abs. 7 BDG 1979 erfüllen oder die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Ausmaß einer Vollbeschäftigung oder einer Teilbeschäftigung von mindestens 25% an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 39a Mentorinnen und Mentoren
(1) Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrperson an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, oder im Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, geregelt ist, und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.
(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.
(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.
(4) Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.
(5) Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.
(6) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 40 Ausbildungsphase
(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 und Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 39 zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.
(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
1. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
2. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b das erforderliche Master-Lehramtsstudium,
3. in den Fällen des § 38 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,
4. in den Fällen des § 38 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,
5. in den Fällen des § 38 Abs. 7 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und
6. in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1
zu absolvieren.
(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
(4) Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Abs. 2 Z 6 das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 zu absolvieren.
(5) Vertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
(6) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.09.2022
§ 40a Dienstpflichten
(1) Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
(2) Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
1. unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
a) der Unterrichtserteilung und
b) der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung und
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(3) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen; dabei sind auf der Sekundarstufe 2 Wochenstunden in Unterrichtsgegenständen, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind, mit je 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Vertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
1. Aufgaben eines Klassen- oder Jahrgangsvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),
2. Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 39a),
3. Aufgaben des Praxisschulunterrichts (§ 23 HG),
4. Aufgaben im Sinne der Anlage 3,
5. qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.
Eine Aufgabe im Sinne der Anlage 3 darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage 3 Z 2.
(4) Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Abs. 3 Z 1 bis 4 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
(5) Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Abs. 3 zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
(6) Auf Vertragslehrpersonen
1. an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
2. an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
3. mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Abs. 3 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Vertragslehrperson in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung für Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Vertragslehrperson ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
(7) Aus wichtigen Gründen kann die Vertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden hinaus regelmäßigen Unterricht im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
(8) Die Vertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Vertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Vertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(9) Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
(10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung (Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung) hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
(11) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
(12) Die Vertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
(13) Die Vertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(14) Die Vertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
(15) Inwieweit die Wahrnehmung von Nebenleistungen, die nicht von der Anlage 3 oder den Bestimmungen über die Gleichhaltung mit der Unterrichtserteilung oder die Minderung der Unterrichtsverpflichtung erfasst sind, der Unterrichtserteilung gleichzuhalten sind, hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende Belastung der Vertragslehrperson im Vergleich zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Pflichten.
(15a) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.
(16) Bei der teilbeschäftigten Vertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Abs. 3 dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden bzw. für die um den Faktor 1,1 aufgewerteten Wochenstunden 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
(17) Bei einer Vertragslehrperson, die gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
1. sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
2. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine volle Lehrverpflichtung (Abs. 3; § 2 Abs. 1 BLVG) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
(18) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente (Abs. 17 letzter Satz) der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
1. zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
2. achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
3. zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
Eine Bestellung zur verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung ist nur an einer höheren oder selbständig geführten mittleren Schule zulässig, die mindestens acht Klassen aufweist und an der kein Abteilungsvorstand bestellt ist; eine Bestellung ist auch zulässig zur Unterstützung und Vertretung einer Schulleitung, wenn diese mehrere solcher Schulen umfasst und diese insgesamt mindestens acht Klassen aufweisen. Eine Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Personen an einer Schule (zur Unterstützung und Vertretung einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen.
(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.
(18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.
(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.
(19) Soweit dies aus zwingenden organisatorischen Gründen erforderlich ist, dürfen Vertragslehrpersonen bis zum halben Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung (Abs. 3 erster Satz) zu Erziehertätigkeiten an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Einrichtungen herangezogen werden; die Heranziehung zu einem Nachtdienst darf nur ausnahmsweise erfolgen, sofern keine für diese Tätigkeit in Betracht kommende Erzieherin oder kein Erzieher zur Verfügung steht. Diese Erziehertätigkeiten sind wie folgt auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen:
1. Die Erziehertätigkeit ist, soweit in den folgenden Ziffern nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,6 Wochenstunden (an Sonn- und Feiertagen mit 0,9 Wochenstunden) auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
2. Der neunstündige Zeitraum eines dem dienstplanmäßigen Wecken der von der Vertragslehrperson zu betreuenden Jugendlichen vorangehenden Nachtdienstes ist mit 2,7 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
3. Abweichend von Z 2 ist ein Nachtdienst, der
a) an einem Sonn- oder Feiertag beginnt und an einem Werktag endet, mit 3,15 Wochenstunden,
b) an einem Werktag beginnt und an einem Sonn- oder Feiertag endet, mit 3,60 Wochenstunden,
c) zur Gänze auf einen Sonn- beziehungsweise Feiertag fällt, mit 4,05 Wochenstunden
auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
4. Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als 1,26 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 41 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung
(1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 oder § 38 Abs. 3 Z 1 lit. b oder § 38 Abs. 3a Z 3.
(2) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die sie nicht lehrbefähigt ist, wobei dies bei einem ein Semester übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(3) Als andere Dienststelle im Sinne des § 6a Abs. 1 kommt auch eine Privatschule oder eine öffentliche oder private Pädagogische Hochschule, eine in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schule oder eine Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung in Betracht.
(4) Die Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden (Mitverwendung), wobei dies bei einem ein Schuljahr übersteigenden Zeitraum der Zustimmung der Vertragslehrperson bedarf.
(4a) Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.
(4b) Vertragslehrpersonen können vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement gemäß § 48r Abs. 9 betraut werden.
(4c) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens gemäß § 48r Abs. 3 mit dem Aufgabenbereich der Fachinspektion gemäß § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, und gemäß § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, betraut werden.
(4d) Vertragslehrpersonen können nach Maßgabe der hiefür eingerichteten Planstellen als gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften zu bestellende Fachinspektorinnen und Fachinspektoren betraut werden.
(5) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer einer Verwendung gemäß Abs. 3, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Bediensteten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
In Kraft seit 01.01.2019
In Kraft seit 01.01.2019
§ 41a Amtsverschwiegenheit, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung
(1) Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren haben. Eine Meldung gemäß § 5 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAKG, BGBl. I Nr. 72/2009, oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar.
(2) Die während der Hauptferien beurlaubte Vertragslehrperson hat für ihre Erreichbarkeit angemessene Vorsorge zu treffen. Eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat diese Vorsorge auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu treffen. Die gerechtfertigt vom Dienst abwesende Vertragslehrperson hat die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.
(3) § 56 BDG 1979 ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schülerinnen oder Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier der vorhergehenden Genehmigung der Personalstelle bedarf.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 42 Sabbatical
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
2. Auf die nach den §§ 46a bis 46c gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 42a Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c sind auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrpersonen die folgenden Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
(3) Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
(4) Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
(5) Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.
(6) § 29f ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 weitere Wochenstunden
an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
4. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
5. § 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
(7) Verwendungen als Lehrperson in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a gleichzuhalten.
(8) § 13e GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.
(9) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 Unterrichtsstunden und bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit im Rahmen des Gemeindemandats darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(10) § 29g ist auf Vertragslehrpersonen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 43 Verwendungsbezeichnung
Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 43a Leitende Funktionen
(1) Leitende Funktionen sind die
1. einer Schulcluster-Leitung,
2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,
3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.
(2) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 40a Abs. 17 vorletzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 40a Abs. 17).
(3) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie die §§ 44, 44a und 46b anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Schulleitung (Abs. 2 erster Satz) ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
(5) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 40a Abs. 17 und gegebenenfalls § 46a Abs. 10 anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, ist auf ihn § 3 BLVG und § 59 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 mit der Schulleitung (Abs. 2 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 43b Schulcluster und Schulcluster-Leitung
(1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (§ 207n BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.
(2) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.
(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.
(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.
(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.
(6) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.
(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.
(8) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 18c haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 40a Abs. 18c das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.
(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz entsprechen.
(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.
(11) Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist § 207q BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 44a Pflichten und Rechte der Schulleitung
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 44a Pflichten und Rechte der Schulleitung
(1) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule und die Belastung, insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht, einschränken.
(3) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bzw. die Abteilungs- oder Fachvorstehung bei Vertragslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 45 Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung
(1) Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
(2) Wird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und 4 anzuwenden.
(3) Die Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 45a Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung
(1) Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um zwölf Wochenstunden bei bis zu elf Klassen,
2. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf und mehr Klassen.
(4) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um zwölf Wochenstunden bei weniger als 250 in der Abteilung betreuten Kurstagen,
2. um achtzehn Wochenstunden bei 250 oder mehr in der Abteilung betreuten Kurstagen.
(5) Bei Ausübung der Funktion Fachvorstehung vermindert sich die Verpflichtung:
1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs Klassen,
2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis zwölf Klassen,
3. um achtzehn Wochenstunden bei dreizehn und mehr Klassen.
(6) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 40a Abs. 4) zu erbringen.
(7) Die Vertragslehrperson führt
1. in der Funktion Abteilungsvorstehung die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand,
2. in der Funktion Fachvorstehung die Verwendungsbezeichnung Fachvorständin oder Fachvorstand.
In Kraft seit 01.09.2016
§ 45b Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson
(1) Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung, Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Lehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 46 Entgelt
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
(2) Bei der Anwendung des § 15 gelten
1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTSAnrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTSAnrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 38 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTSAnrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4a gelten mehr als 60 ECTSAnrechnungspunkte umfassende Erweiterungsstudien als Erweiterungsstudien, deren Regelstudiendauer ein Jahr (60 ECTSAnrechnungspunkte) beträgt. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 sind die ersten zwölf Monate (60 ECTSAnrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.
(3) § 26 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können. Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Nützlichkeit die inhaltlichen Erfordernisse des § 26 Abs. 3 erfüllen, festgelegt werden.
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(6) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 40 Abs. 2 Z 6 gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
(7) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 46a Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
(1) Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§ 39a),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Berufsorientierungskoordination (Abs. 3),
4. Lerndesign Mittelschule (Abs. 4),
5. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 5),
6. Praxisschulunterricht (Abs. 6).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
(4) Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (§ 31a Abs. 2 Z 1 bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
(5) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
(7) Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Bildungsberatung (Abs. 2), Berufsorientierungskoordination (Abs. 3) und Lerndesign Mittelschule (Abs. 4) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(8) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 126,8 €,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 168,7 € und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 210,8 €.
(9) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 beträgt jeweils 210,8 €.
(10) Vertragslehrpersonen, auf die § 40a Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 421,5 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 632,4 €.
(11) Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 562,1 €,
2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 841,9 €,
3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 1 010,8 €.
(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage
1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 449,7 €,
2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 673,3 € und
3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 808,6 €.
(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.
(11c) Einer Vertragslehrperson, die nach § 41 Abs. 4c oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet § 168 GehG Anwendung.
(12) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und gemäß Abs. 10, 11, 11a, 11b und 11c ist § 21 Abs. 1 nicht anzuwenden. Wird die Vertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 46b Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung
(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D (Abs. 3 und 4) zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstzulage beträgt
(4) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:
1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.
2. Die Dienstzulage reduziert sich
a) im vierten Jahr auf 90%,
b) im fünften Jahr auf 75% und
c) im sechsten Jahr auf 50%.
3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,
c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,
d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 46c Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung
(1) Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs- oder Fachvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt:
1. für die Abteilungsvorstehung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit Ausnahme der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik:
a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt,
b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt;
2. für die Abteilungsvorstehung an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und für Sozialpädagogik:
a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt;
3. für die Abteilungsvorstehung an Bundessportakademien:
a) 982,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf Wochenstunden beträgt,
b) 1 193,1 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung achtzehn Wochenstunden beträgt.
4. für die Fachvorstehung:
a) 421,5 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung sechs Wochenstunden beträgt,
b) 632,4 €, wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung zwölf oder achtzehn Wochenstunden beträgt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 46d Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 46e Fächervergütung
(1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
1. in der Sekundarstufe 1 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind sowie an der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C),
2. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingereiht sind (Fächervergütung A) oder
3. in der Sekundarstufe 2 in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß BLVG in die Lehrverpflichtungsgruppe III eingereiht sind (Fächervergütung B).
(1a) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 1 in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C).
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
1. als Fächervergütung C: 33,6 €,
2. als Fächervergütung A: 43,2 €,
3. als Fächervergütung B: 17,6 €.
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 46f Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 47 Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß § 40a Abs. 2 Z 1 das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß § 40a Abs. 3 so gebührt ihr hiefür an Stelle der in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß § 46; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(3) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des § 61 Abs. 5 bis 7 GehG einzustellen.
(4) Einer Vertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 47,5 €. Auf Vertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
(5) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen, die die Vertragslehrperson außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zu leisten hat, gelten als Vertretungsstunden im Sinne des Abs. 4.
(6) Auf Vertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen, sind die Abs. 1 und 2 mit der Abweichung anzuwenden, dass das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Vertragslehrperson als Unterrichtsausmaß im Sinne des Abs. 1 gilt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 47a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen
(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 51,3 € pro Tag.
(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 252,7 €.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 47b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 33,6 € beträgt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 47c Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule
(1) Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.
(2) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
(4) Der Vertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2.
(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
1. 702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
2. 937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
3. 1 171,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
(9) Abs. 1 bis 8 finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen nach Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 47d Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
(1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
(2) § 47c Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Abweichend von § 37a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet § 203h Abs. 2 BDG 1979 Anwendung.
(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 35,1 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
(5) Auf Studierende oder Absolventinnen und Absolventen gemäß Abs. 1 ist, soweit § 47d nicht anderes bestimmt, Abschnitt I anzuwenden, ausgenommen § 4 Abs. 4 und 7, § 5 Abs. 3, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, §§ 29g bis 29j sowie § 30a. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und §§ 39 bis 40, § 46a und § 46e.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48 Kündigung
(1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
1. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
2. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
3. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
4. die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen
(1) Der Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
2. an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,
3. ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die
a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und
b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
4. die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,
5. an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,
6. die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und
7. vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.
(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
(3) Der Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,
2. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,
3. an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,
4. der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,
5. die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,
6. die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,
7. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979
a) die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
b) eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,
c) ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie
d) ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied
als stimmberechtigte Mitglieder angehören,
8. der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979
a) eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie
c) die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung
als beratende Mitglieder angehören und
9. bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
(4) Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 48a Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der festgelegten Funktionsdauer aufrecht.
In Kraft seit 01.01.2021
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
(1) Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (§ 6a), sind die §§ 48g, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und § 48n Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 4 bis 6 sowie gegebenenfalls § 48i anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus § 48n Abs. 2 Z 3 ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
(2) § 40a bzw. das BLVG sind auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
(3) Auf gemäß Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind § 48o Abs. 3 bis 6 und die §§ 48p und 48q anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen
Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 48d Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen
(1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
(3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
(4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.
(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.
(6) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden, sind abweichend von § 90d Abs. 2 einzureihen
1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
Zusätzlich muss in beiden Fällen die Voraussetzung gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 erfüllt werden.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 48e Anwendungsbereich
(1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.
(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.
(3) Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.
(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt IIa nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. § 27a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(5) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.
(6) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.
(7) Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine abgeschlossene Universitäts- oder Hochschulausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder § 65 Abs. 1 HG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 48g zulässig.
(8) Das Dienstverhältnis gemäß Abs. 7 verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.
(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 22a Abs. 1 oder 2 BDG 1979 hat das Rektorat binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Bewerbungsunterlagen festzustellen. Bevor eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ph 1 zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgt, müssen diese Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sein. Ist dem Rektorat das Einhalten der viermonatigen Frist nicht möglich, so kann die Besetzung der Planstelle auch rückwirkend bis zum in der Ausschreibung bezeichneten Zeitpunkt erfolgen.
In Kraft seit 01.04.2021
§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung
(1) Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(2) Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des II. Abschnittes.
(3) Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (§§ 1 und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48g Dienstpflichten
(1) Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
(2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung
(1) Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (§ 48g) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
(2) Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Abs. 1 genannten Zeitraum ist
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Abs. 3 wahrzunehmen haben, darf die in Z 2 festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(3) Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß § 10 Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
(5) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Abs. 2 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Abs. 1 bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
(7) Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Abs. 1 ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß § 48g Abs. 2 Z 2 kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
(8) Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.
In Kraft seit 01.10.2023
§ 48i Institutsleitung
(1) Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 48h Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 48g Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen.
(2) Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 48h Abs. 4, übertragen werden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
(2) Eine solche Freistellung kann
1. unter Beibehaltung der Bezüge oder
2. unter Entfall der Bezüge
gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Z 2 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48k Dienstzeit
(1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(3) Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48l Verwendungsbezeichnungen
(1) Vertragshochschullehrpersonen führen
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
2. in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
(2) Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
(3) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Abs. 1 Z 2 die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung
(1) Wirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener oder künstlerischer Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Jede Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Vertragshochschullehrpersonen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 48n Sonderbestimmungen
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 45a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
2. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist; eine Meldung gemäß § 5 BAKG oder eine Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG stellt keine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß dem ersten Satz dar;
3. § 27e Abs. 1 (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
4. § 20 mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6, die §§ 48a bis 48e und § 49 BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
5. § 20a (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im § 91d vorgesehen sind.
(3) Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 83 Abs. 3 (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Beratung im Rahmen von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.
(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.
(7) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen
(1) Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
2. in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
3. in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des § 90e Abs. 1 über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
(2) Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Abs. 1 ein Fixentgelt im Ausmaß von 83% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die § 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
(3) Der Vertragshochschullehrperson, auf die Abs. 2 nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 632,4 
2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 351,4 €.
71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4) Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Abs. 3 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
(5) Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 783,7 €.
(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.
(7) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 48f Abs. 2 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt II) anzuwenden.
(8) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 gelten Vertragshochschullehrpersonen, die
1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder
2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben,
bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48p Lehrvergütung
(1) Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,
1. in der Entlohnungsgruppe ph 1: 113,4 €,
2. in den übrigen Entlohnungsgruppen: 56,6 €.
Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden.
(4) Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (§ 48i), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 48h Abs. 3 wahrzunehmen haben sowie bei Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung gemäß § 48n Abs. 4 eingesetzt sind oder die überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet werden, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
(5a) Endet ein Dienstverhältnis einer Vertragshochschullehrperson während eines Studienjahres und hat diese Vertragshochschullehrperson danach Anspruch auf eine Alterspension, reduzieren sich die in Abs. 1, 4 und 5 genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden um 8,33 vH je gesamtes Monat, in dem sich die Vertragshochschullehrperson nicht mehr im Dienststand befindet.
(6) Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 48n Abs. 6) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48q Leistungsprämien
(1) Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
(4) § 19 GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 48r Ausschreibung, Besetzung, Verwendung
(1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.
(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Entlohnungsgruppe „sqm“ vorgesehen.
(3) Der Besetzung einer Planstelle des Schulqualitätsmanagements und der Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat eine Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung voranzugehen. Spezifische Erfordernisse an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems ergeben, sind in der Ausschreibung angemessen zu berücksichtigen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begutachtungskommission anstelle der beiden Mitglieder, die gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellen sind, folgende Personen angehören:
1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor bestellte Vertretung als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder eine von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst bestellte Vertretung als weiteres Mitglied.
Die Begutachtungskommission kann die zuständige Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 4 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(4) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe „sqm“ ist
1. die Erfüllung der Erfordernisse
a) gemäß § 38 Abs. 2, 2a, 2b, 2c, 3 oder 7 oder
b) gemäß § 3 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 7 LVG oder
c) gemäß Anlage 1 Z 28 lit. a BDG 1979,
2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
3. im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten oder im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.
(5) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Bildungsdirektion oder eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion.
(6) Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegt neben der Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen insbesondere die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region, die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) und an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung, das laufende Qualitäts-Controlling, die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen, die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall. Darüber hinaus obliegt den Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements die Behandlung von allenfalls durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor den Bildungsregionen (Außenstellen der Bildungsdirektion) zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Qualitätsmanagements im Rahmen der verschiedenen Schularten des differenzierten österreichischen Schulsystems näher durch Verordnung festzulegen.
(7) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements für den Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland obliegt die Wahrnehmung der im jeweiligen Minderheiten-Schulgesetz vorgesehenen Aufgaben.
(8) Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festzulegen.
(9) Kann eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements ihre oder seine Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Lehrperson vorläufig mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 48s Leitung einer Bildungsregion
(1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit, die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion, die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung, die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams, die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion, die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion und Diversität, die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (z. B. Bildungsregionen, Cluster/Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben, die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.
(2) Die Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. § 44 Abs. 4 erster bis dritter Satz ist mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung auf die Absolvierung der Weiterbildung anstelle von § 44 Abs. 3 auf § 48r Abs. 8 bezieht, sinngemäß anzuwenden.
(3) Kann die Leitung einer Bildungsregion ihre Funktion für die Dauer von mindestens einem Monat vorübergehend nicht wahrnehmen, darf ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens eine Person, die der Entlohnungsgruppe sqm angehört oder mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, vorläufig mit der Funktion Leitung einer Bildungsregion betraut werden. Betrauungen für einen Gesamtzeitraum von bis zu einem Jahr obliegen der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor; sie enden spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes; darüber hinausgehende Betrauungen obliegen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 48t Ausnahmebestimmungen
(1) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(2) § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements nicht anzuwenden.
(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 48u Verwendungsbezeichnung
(1) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verwendungsbezeichnung „Schulqualitätsmanagerin“ oder „Schulqualitätsmanager“, im Fall der Innehabung der Funktion Leitung einer Bildungsregion die Verwendungsbezeichnung „Leiterin der Bildungsregion“ oder „Leiter der Bildungsregion“ mit einem entsprechenden die Region kennzeichnenden Zusatz.
(2) Eine oder ein gemäß § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder gemäß den §§ 15 und 16 Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, bestellte Schulinspektorin oder Schulinspektor führt die Verwendungsbezeichnung „Schulinspektorin“ oder „Schulinspektor“. Die oder der gemäß § 32 Abs. 3 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten zur Landesschulinspektorin bestellte Vertragsbedienstete oder zum Landesschulinspektor bestellter Vertragsbediensteter führt die Verwendungsbezeichnung „Landesschulinspektorin“ oder „Landesschulinspektor“.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 48v Entgelt
(1) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt:
(2) Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor. Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen.
(4) Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die oder der Vertragsbedienstete als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Entlohnungsgruppe l 1 verwendet worden ist.
(6) Durch das Monatsentgelt sind alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Monatsentgeltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48w Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements in der Funktion Leitung einer Bildungsregion (§ 48s Abs. 2) gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt
(2) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Schulqualitätsmanagements mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (§ 48s Abs. 3), gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, wie sie gemäß Abs. 1 für eine Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren vorgesehen ist.
(3) Ist ein Organ der Schulaufsicht für das Minderheitenschulwesen in Kärnten oder im Burgenland mit der Leitung der in der Bildungsdirektion eingerichteten Abteilung für das Minderheitenschulwesen betraut oder übt es die Funktion einer Landesschulinspektorin oder eines Landesschulinspektors gemäß § 32 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, aus, gebührt ihm eine Dienstzulage gemäß Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 48x Vergütung Schulqualitätsmanagement
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG,
2. § 15 Abs. 4 und 5 GehG,
3. § 15a Abs. 2 GehG.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 48y Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements
(1) Wird eine Lehrperson mit der Funktion Schulqualitätsmanagement vorübergehend betraut, gebührt ihr für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem Monatsentgelt als Lehrperson eine Dienstzulage und eine monatliche Vergütung.
(2) Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt der Lehrperson (einschließlich allfälliger Dienstzulagen) und dem Monatsentgelt, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Entgelts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Vertragsbediensteten oder zum Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements bestellt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 48x Abs. 2 anzuwenden.
(4) Durch die Dienstzulage und die Vergütung sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht, die auf Grund der Betrauung mit der Funktion Schulqualitätsmanagement geleistet werden, abgegolten. 30,89% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 49a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten an Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten)
(1) Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre einschließlich Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002. Die Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
(2) Die Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
(3) Die Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
(4) Universitätslehrer, die an der Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
(5) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Universitätslehrer in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität anzuwenden, soweit sie nicht eine leitende Funktion (§ 1 Abs. 3 KA-AZG) ausüben. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei Universitätslehrern in Teilbeschäftigung der Zustimmung des Universitätslehrers, es sei denn der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.
(6) Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin, die an der Universität als Tierärzte in Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(7) Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten hat die in den Abs. 1 bis 4 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der dienstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
(8) In den Fällen des § 29i bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.
(9) Die Universitätslehrer haben die für die jeweiligen Universitätseinrichtungen geltenden Ordnungsvorschriften einzuhalten.
(10) Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer wird in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49c Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten
(1) Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktion ausüben, haben die Verwendung der ihrer Organisationseinheit zugeordneten Mitarbeiter so zu lenken, dass diesen die Erfüllung ihrer jeweiligen Dienstpflichten ermöglicht wird. Zur Unterstützung dieser Verpflichtung haben diese Universitätslehrer mit ihren Mitarbeitern nachweislich mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über deren berufliche Qualifikation und die Möglichkeiten einer weiteren Verwendung an der Universität zu führen (Mitarbeitergespräch).
(2) Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung den Universitätslehrer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonst wesentliche dienstliche Interessen gefährdet (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 BDG 1979), ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität angemessen zu berücksichtigen. Die Erteilung entgeltlichen Privatunterrichtes an Studierende, für die der Universitätslehrer an der Feststellung des Studienerfolges mitzuwirken hat, ist unzulässig.
(3) Die Universitätslehrer haben jährlich im Nachhinein dem Rektor die Zahl der von ihnen in ihrem Fachgebiet erstatteten außergerichtlichen wissenschaftlichen (künstlerischen) Gutachten zu melden, zu deren Erstellung Personal bzw. Sachmittel der Universitätseinrichtung erforderlich waren. Die Meldung hat auch den Arbeitsaufwand sowie Angaben über das Ausmaß der Inanspruchnahme des Personals und der Sachmittel zu enthalten.
(4) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität im Rahmen des § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit
1. für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden, und
2. die Universität über die erforderliche Bedeckung aus Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 verfügt.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49d Freistellung
(1) Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universität erfordern.
(2) Eine Freistellung nach Abs. 1 kann unter Beibehaltung der Bezüge oder unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Freistellungen unter Entfall der Bezüge sind für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig sind, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 ist auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 49e Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
(1) Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).
(3) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den:
a) Studiendekan oder Vizestudiendekan,
b) Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
2. zwei Semester für den:
a) Rektor oder Vizerektor,
b) Dekan oder Vizedekan.
(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
1. ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);
2. zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.
(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49f Dienstverhältnis
(1) Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.
(2) Professoren gemäß Abs. 1 stehen in einem zeitlich befristeten oder in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens sieben Jahren zu begrenzen.
(3) Anstellungserfordernisse für Professoren der wissenschaftlichen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
2. hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in Forschung und Lehre für das zu besetzende Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist,
7. für eine ärztliche (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) oder zahnärztliche (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung überdies die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines einschlägigen Sonderfaches oder des zahnärztlichen Berufs.
(4) Anstellungserfordernisse für Professoren der künstlerischen Fächer sind:
1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
2. hervorragende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Qualifikation für das zu besetzende Fach,
3. die pädagogische und didaktische Eignung,
4. Qualifikation zur Führungskraft,
5. facheinschlägige Auslandserfahrung,
6. facheinschlägige außeruniversitäre Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.
Die Hochschulbildung im Sinne der Z 1 kann auch durch eine gleich zu wertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.
(5) Die Universität hat sich bei ihrer Meinungsbildung einer anerkannten Methode der Personalauswahl zu bedienen.
(6) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(7) Auf Professoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(8) Eine Versetzung (§ 6) oder eine Dienstzuteilung (§ 6a) ist nur mit Zustimmung des Professors zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es bei Auflassung des betreffenden Faches an der Universität im Rahmen studienrechtlicher Änderungen. Die Versetzung oder Dienstzuteilung obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und ist an die Zustimmung der beteiligten Universitäten gebunden.
(9) § 32 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden. Eine Kündigung ist weiters dann nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Universitätsprofessor in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt. § 32 Abs. 2 Z 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung erst mit Wirksamkeit des Ablaufs des Studienjahres erfolgen darf, in dem der Professor das 65. Lebensjahr vollendet.
In Kraft seit 08.01.2018
§ 49g Verlängerung des Dienstverhältnisses
(1) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor verlängert sich um Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
längstens jedoch um drei Jahre. Eine solche Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Vertragsprofessor als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Universitätsprofessor oder Vertragsprofessor aufgenommen worden ist.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor kann vom Rektor mit Zustimmung des Professors auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 2 darf nur erfolgen, wenn
1. der Bedarf nach einer zeitlich unbefristeten Professur für das betreffende Fach im Entwicklungsplan der Universität (§ 98 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002) ausgewiesen ist und
2. eine vom Rektor veranlasste Evaluierung der Leistungen des Vertragsprofessors durch vier facheinschlägige oder zumindest fachverwandte Experten für alle Aufgabenbereiche zu einem positiven Ergebnis kommt.
(4) Zwei der Experten gemäß Abs. 3 Z 2 müssen als Universitätsprofessoren oder Wissenschafter (Künstler) gleich zu wertender Qualifikation im Ausland tätig sein, wenigstens ein Experte soll an einer anderen inländischen Universität als Professor tätig sein. Im Rahmen der Evaluierung der Lehre ist auch auf die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49h Besondere Aufgaben
(1) Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
1. sein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, oder einer allfälligen Untereinheit zu beteiligen,
2. Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
3. Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
5. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6 zu erfüllen.
(2) Das Rektorat hat den Professor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Professor zugeordnet ist, und des Professors selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens zwölf Semesterstunden in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf und höchstens 24 Semesterstunden in künstlerischen Fächern zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Professor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes obliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Bei der Betrauung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die finanzielle Bedeckbarkeit zu berücksichtigen.
(3) Der Professor hat die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 an der Universität nach den Erfordernissen des Universitätsbetriebes in örtlicher und zeitlicher Bindung persönlich zu erfüllen. Lediglich bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) ist er zeitlich und örtlich nur insoweit gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Universitätseinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Universitätseinrichtung erfordern. Soweit eine örtliche Bindung an die Universität nicht besteht, hat der Professor dafür zu sorgen, dass er für eine dienstliche Inanspruchnahme erreichbar ist.
(4) Durch die persönliche Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht.
(5) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49i Rechte
(1) Der Professor führt
1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49j Entgelt
(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49k Abfertigung
(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene fünfjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Professor nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Verwendung von fünf Jahren 20%, nach sieben Jahren 25% des dem Vertragsprofessor gebührenden Jahresbruttoentgelts.
(3) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
(4) Soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
(5) Wird ein ehemaliger Vertragsprofessor, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
1. 50% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Wiederaufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
(6) Auf die Abfertigung von Universitätsprofessoren ist § 84 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49l Aufnahme
(1) Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 15a, 19, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 26, 27a Abs. 8, 27c sowie § 30 Abs. 5 und 6 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Zum Assistenten können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(3) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998) haben die Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches nachzuweisen. Dies gilt auch für Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998). Ärzte und Zahnärzte, die das Studium der Humanmedizin (Anlage 1 Z 4.3 des UniStG) oder der Zahnmedizin (Anlage 1 Z 4.4 des UniStG) absolviert haben, müssen außerdem das Doktorat der Medizinischen Wissenschaft (Anlage 2 Z 2.4 des UniStG) besitzen.
(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Assistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfassten Landes besitzen, können abweichend vom § 3 als Assistenten aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Assistenten zu erfüllenden Aufgaben notwendig ist und der aufzunehmende Assistent eine Vorbildung aufweist, die der für Assistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 90 des Universitätsgesetzes 2002) ist nicht erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49m Verwendungsdauer
(1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. um Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
b) einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre;
2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
Verlängerungszeiträume gemäß Z 1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 49n Besondere Aufgaben
(1) Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
1. die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die Mitwirkung an Forschungsprojekten (Projekten zur Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts,
3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (einschließlich der Prüfungstätigkeit) nach Maßgabe der Beauftragung durch das Rektorat,
4. die Betreuung von Studierenden,
5. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen,
6. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.
(2) Die Aufgaben des Assistenten gemäß Abs. 1 sind anlässlich der Aufnahme vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Assistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Bei der Festlegung der Aufgaben ist auf die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen Bedacht zu nehmen.
(3) Das Rektorat hat den Assistenten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, und des Assistenten selbst mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier Semesterstunden, bei Teilbeschäftigung im Ausmaß von zwei Semesterstunden, im Durchschnitt eines Studienjahres zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf und die Qualifikation des Assistenten zu berücksichtigen. Eine Unterschreitung dieses Stundenausmaßes ist zulässig, wenn es der sich aus den Studienvorschriften ergebende Bedarf erfordert.
(4) Assistenzärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität sind abweichend von Abs. 3 nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert.
(5) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 3 sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(6) Der Assistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49o Dienstzeit
(1) Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, nach Anhörung des Assistenten im Voraus einzuteilen. Dabei ist auf die Aufgaben der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist, sowie die berechtigten Interessen des Assistenten Bedacht zu nehmen.
(2) Der Assistent hat die nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. § 20 gilt mit der Maßgabe, dass § 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49p Rechte
(1) Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung führt die Funktionsbezeichnung „Assistenzarzt“.
(2) Wirkt der Assistent bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(3) Der Assistent hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Dienstadresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.
(4) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Assistent und ein ehemaliger Assistent in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(5) Die vom Assistenten erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Assistenten die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.
In Kraft seit 30.09.2001
§ 49q Entgelt
(1) Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt
1. für Assistenten, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind,
a) 64 356,9 €,
b) 76 936,0 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
2. für Assistenten in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich
a) 70 646,6 €,
b) 83 224,4 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält;
3. für Assistenten in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität
a) 76 936,0 €,
b) 89 513,9 €, wenn der Assistent Lehrveranstaltungen gemäß § 49n Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich vier Semesterstunden abhält.
(1a) Für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, tritt an die Stelle
1. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag 79 181,9 €,
2. des Betrages im Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag 91 758,7 €.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Wird der Assistent nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen. Wird der Assistent während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt das Entgelt gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.
(5) Hält der Assistent nur in einem Semester, nicht aber im Durchschnitt eines Studienjahres, Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens vier Semesterstunden ab, gebührt das Bruttoentgelt gemäß lit. b des Abs. 1 Z 1 bis 3 anteilig für dieses Semester.
(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(7) Wird ein Assistent in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre. § 15a ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 49r Abfertigung
(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 eine Abfertigung im Ausmaß von 40% des für ein volles Jahr gebührenden Bruttoentgelts, sofern er zu diesem Zeitpunkt wenigstens eine ununterbrochene vierjährige tatsächliche Verwendung in dieser Funktion aufweist. Zeiten, in denen der Assistent nach § 49d freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Assistent gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht oder unmittelbar anschließend in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität übernommen wird.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens vier Jahre gedauert hat.
(4) Wird ein ehemaliger Assistent, der eine Abfertigung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Abfertigung im Ausmaß von
1. 50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,
2. 40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,
3. 30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,
4. 20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten
zurückzuzahlen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49s Allgemeines
(1) Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe u1 in einem zeitlich unbefristeten Dienstverhältnis. Zum Staff Scientist können Personen bestellt werden, die
1. ein für die Verwendung in Betracht kommendes Doktoratsstudium abgeschlossen haben oder
2. eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzen.
(2) Auf Staff Scientists sind anzuwenden:
1. der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 10 bis 14, 22 Abs. 2 bis 4 und 6, 22a, 22b, 27a Abs. 8, 27c sowie 30 Abs. 5 und 6 insoweit, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt;
2. die §§ 49b bis 49e sowie § 49o und § 49p Abs. 2, 3 und 5 insoweit, als dies der Art ihrer Verwendung im Sinne der Organisationsvorschriften entspricht.
(3) Arbeitsplätze für Staff Scientists dürfen von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn
1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchen
Arbeitsplatz besteht und
2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
(4) Die Prüfung des Bedarfs erfolgt durch die Universitätsleitung auf Antrag des Leiters der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, oder auf Antrag eines Assistenten. Zu einem Antrag eines Assistenten ist eine Stellungnahme des Institutsvorstandes einzuholen.
(5) Der Besetzung des Arbeitsplatzes eines Staff Scientist hat, sofern die Besetzung nicht gemäß § 49t erfolgt, eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(6) Eine Kündigung ist nicht zulässig, wenn sie wegen der vom Staff Scientist in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) oder Lehre vertretenen Auffassung oder Methode (Vorliegen eines verpönten Motivs) erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49t Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten
(1) Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. Unterabschnitt) nur überstellt werden, wenn er alle für diese Verwendung erforderlichen Qualifikationen und die fachliche Eignung für den zu besetzenden Arbeitsplatz besitzt.
(2) Beabsichtigt der Rektor, einen Arbeitsplatz für einen Staff Scientist ohne öffentliche Ausschreibung einem Assistenten zu übertragen, hat er die Prüfung der erforderlichen Qualifikation und der fachlichen Eignung des in Aussicht genommenen Assistenten einzuleiten. Der Rektor hat eine ausführlich begründete Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen. Er hat weiters zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern oder Künstlern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 einzuholen. Die Gutachter sind aus vom Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und vom Präsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu erstellenden Listen mit Vorschlägen zu entnehmen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49u Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben
(1) Organisationsrechtlich sind Staff Scientists der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.
(2) Staff Scientists haben nach Maßgabe der Widmung des Arbeitsplatzes an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre mitzuwirken. Dazu zählen
1. die Unterstützung des Forschungs- oder Kunstbetriebes des Instituts und die selbständige Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste),
2. die wissenschaftliche (künstlerische) Unterstützung im Lehrbetrieb einschließlich der Betreuung von Studierenden und des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses,
3. die Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen,
4. allfällige weitere Pflichten gemäß § 49b Abs. 4 oder 6.
(3) Die Aufgaben des Staff Scientist sind vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Staff Scientist und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind hiezu anzuhören. Der Staff Scientist hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 49v Entgelt
(1) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt:
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. Die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen maßgebenden Dienstzeit. § 19 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbedienstete Dienstzeit von sieben Jahren Entlohnungsstufe Entlohnungsstufen 3 bis 11 vorrücken.
(3) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.
(4) Auf Staff Scientists, die als Oberärzte im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität verwendet werden, ist § 40c des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 78 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(5) Wird ein Staff Scientist vom Rektorat mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen beauftragt, gebührt ihm für die Abhaltung dieser Lehrveranstaltungen eine Abgeltung im Ausmaß von 690,4 € je Semesterstunde. Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2004 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
(6) Auf eine Semesterstunde gemäß Abs. 5 sind
1. Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
2. Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
3. Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („Künstlerische Assistenz“) mit 65%,
4. Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
der Semesterstunde anzurechnen.
(7) Im Falle der Überstellung in die Entlohnungsgruppe u1 richten sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach dem Besoldungsdienstalter und der Zeit, die für die Vorrückung gemäß Abs. 2 dritter Satz maßgebend gewesen wäre. Zeiten, in denen die Vorrückung in der früheren Entlohnungsgruppe gehemmt gewesen ist, sind nicht zu berücksichtigen. Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verweildauer in der Entlohnungsstufe 1 für neu in die Entlohnungsgruppe u1 überstellte Vertragsbedienstete lediglich ein Jahr.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 50 Vertragslehrer
(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Abschnitt I ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 ,
2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l.
.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 51 Vertragsassistenten
(1) Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 und des § 30 Abs. 5 und 6 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(2) Als Vertragsassistenten können nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen.
(3) Die Aufnahme ist nur zulässig
1. als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
2. für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitätsassistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht, oder
3. als vollbeschäftigter Vertragsassistent, wenn der Bewerber die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllt.
(4) Eine Beschäftigung als teilbeschäftigter Vertragsassistent ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, in denen es Umstände in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre erfordern oder nur ein Teil einer Planstelle zur Verfügung steht. Das Beschäftigungsausmaß darf nicht unter der Hälfte und nicht über drei Viertel des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes liegen.
(5) Außer in den Fällen des Abs. 3 können Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, abweichend vom § 3 als Vertragsassistenten aufgenommen werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Aufnahme im Hinblick auf die vom Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich ist und der aufzunehmende Vertragsassistent eine Vorbildung aufweist, die der für einen Universitätsassistenten vorgeschriebenen Ausbildung inhaltlich gleichwertig ist; eine formelle Nostrifizierung (§ 70 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) ist nicht erforderlich.
(6) Aufnahmen gemäß Abs. 2 bis 5 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2012
§ 52 Verwendungsdauer
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann in begründeten Fällen vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.
(2) Das zeitlich befristete Dienstverhältnis des Vertragsassistenten endet nach Ablauf einer Gesamtbestellungsdauer von vier Jahren, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht. Zeiten, die nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt worden sind, sind auf Antrag in diese Gesamtbestellungsdauer nur im halben Ausmaß einzurechnen. Hiedurch darf jedoch eine Gesamtbestellungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten werden.
(3) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um
1. höchstens drei Jahre
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
2. höchstens zwei Jahre
a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
b) um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(4) Eine Gesamtbestellungsdauer im zeitlich befristeten Dienstverhältnis gemäß Abs. 2 und 3 von insgesamt sieben Jahren, im Falle der Teilbeschäftigung von insgesamt neun Jahren, darf nicht überschritten werden.
(5) Die im Abs. 2 angeführte Zeit von vier Jahren verlängert sich ungeachtet des Abs. 4, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
(6) Das Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten, der sich am 30. September 1996 seit mehr als zwei Jahren in dieser Verwendung befindet und der bis zum spätest möglichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses gemäß § 52a Abs. 1 zwar die Voraussetzungen des § 52a Abs. 2 Z 4, noch nicht aber die des § 52a Abs. 2 Z 2 erfüllt, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auf Antrag um zwei Jahre zu verlängern. Wird innerhalb dieses Zeitraumes das fehlende Erfordernis erbracht, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Erfüllung des Erfordernisses folgenden Monatsersten als gemäß § 52a Abs. 1 verlängert.
(7) Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
(8) Ein Vertragsassistent im Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 und 2, der schon vor seiner Aufnahme das Erfordernis gemäß § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b erbracht hat, ist ab 30. September 2001 berechtigt, einen Antrag gemäß § 52b zu stellen. Für einen Vertragsassistenten in ärztlicher Verwendung gilt dies nur, wenn er die Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden Sonderfaches bereits vor seiner Aufnahme abgeschlossen hat.
(9) Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Vertragsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Vertragsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.
(10) Ein Vertragsassistent, dessen zeitlich begrenztes Dienstverhältnis spätestens am 31. August 2005 endet, kann auf seinen Antrag in ein auf vier Jahre befristetes Dienstverhältnis als Assistent gemäß § 49l übernommen werden, wenn
1. der Vertragsassistent das für seine Verwendung in Betracht kommende Doktoratsstudium abgeschlossen hat oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung besitzt und
2. die Übernahme mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Für Ärzte (einschließlich der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) tritt an die Stelle der Voraussetzung gemäß Z 1 der Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde und der Abschluss der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahe stehenden Sonderfaches. Der Rektor hat vor seiner Entscheidung Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten und zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 52a
(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.
(2) Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
2. a) der Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
3. der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist und
4. der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
(3) § 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(4) Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
.
(5) Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
(6) Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.
(7) Abs. 4 Z 2 ist nicht anzuwenden, soweit die in dieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 52b Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
(1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig. Voraussetzungen dafür sind:
1. die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;
2. die Feststellung, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in
a) der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),
b) im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.
(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 53 Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979
Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles des BDG 1979 sind auf Vertragsassistenten sinngemäß anzuwenden:
1. die §§ 155 bis 160a, 179, 182, 183, 186 Abs. 1 und 4, 187 Abs. 1 Z 4 und 189 Abs. 4;
2. die §§ 180a und 181 mit der Einschränkung, daß § 180a Abs. 3 Z 1 und § 181 Abs. 1 Z 1 nur insoweit
anzuwenden sind, als dies in der vom Vertragsassistenten geforderten Qualifikation begründet ist;
3. § 180b mit der Maßgabe, daß
a) § 180b Abs. 7 nur auf Vertragsassistenten gemäß § 52b anzuwenden ist,
b) bei Teilbeschäftigung die Lehrverpflichtung
aa) im Falle des § 180b Abs. 2 vier Semesterstunden und
bb) im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 zwei Semesterstunden
beträgt; eine darüber hinausgehende Beauftragung bis zu insgesamt acht Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 2 oder bis zu insgesamt vier Semesterstunden im Falle des § 180b Abs. 3 und 5 bedarf der Zustimmung des Vertragsassistenten;
4. § 186 Abs. 2 mit der Erweiterung, daß auch Planstellen für Universitätsassistenten und für Bundeslehrer an Universitäten in Betracht kommen.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 54 Monatsentgelt
Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten Vertragsassistenten sind die Bestimmungen über das Monatsentgelt der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 anzuwenden.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 54a Dienstzulage (Forschungszulage)
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 10,91% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 1,56% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten. Die Ansprüche nach Abs. 4 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Der Vertragsassistentin oder dem Vertragsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent
1. von mehr als sechs Jahren bei Vollbeschäftigung oder
2. von mehr als acht Jahren bei Teilbeschäftigung
aufweist, gebührt eine Dienstzulage, wenn sie oder er das Erfordernis nach § 52 Abs. 2 Z 2 erfüllt. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
(4a) Abweichend von Abs. 4 beträgt die Dienstzulage bei einer Vertragsassistentin oder einem Vertragsassistenten, die oder der nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
In Kraft seit 01.01.2024
§ 54b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,
2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.
In Kraft seit 01.10.1996
§ 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 54e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsassistenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
(2) Unterbleibt die Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben länger als einen Monat, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages des Unterbleibens der Mitwirkung. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsassistent den Anspruch auf Monatsentgelt behält,
2. einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung des Monatsentgelts oder
3. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 bis 3 in einen Zeitraum im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.
(4) Personen, deren Dienstverhältnis am 1. Jänner 2000 nicht mehr bestanden hat, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 54f Abfertigung des Vertragsassistenten
§ 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat. Wurde die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent jedoch deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt dies nicht als Unterbrechung im Sinne des ersten Satzes. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Bei einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den im § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen einverständlich aufgelöst wurde und das Dienstverhältnis wenigstens vier Jahre gedauert hat.
In Kraft seit 01.07.2002
§ 55 Vertragsdozenten
(1) Ein Vertragsassistent mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Entlohnungsgruppe der Vertragsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Vertragsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(1a) Abs. 1 ist auf einen Vertragslehrer an Universitäten (§ 50) und auf einen Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Vertragsassistent verwendet werden.
(2) Ein vor der Überstellung allenfalls noch gemäß den §§ 52 oder 52a zeitlich befristetes Dienstverhältnis wird mit dem Zeitpunkt der Überstellung zum Vertragsdozenten auf unbestimmte Zeit verlängert.
(3) Auf Vertragsdozenten sind die §§ 155 bis 160a, 172, 172a und 172c sowie die Anlage 1 Z 20 des BDG 1979 anzuwenden.
(4) Auf Vertragsdozenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 10 bis 14, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(5) Personen, die am 1. Oktober 1997 in einem Dienstverhältnis als Vertragsassistent stehen und eine für ihre Verwendung in Betracht kommende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent besitzen, gelten ab diesem Tag als Vertragsdozenten gemäß Abs. 1. Diese Vertragsdozenten sind vom Rektor der betreffenden Universität (Hochschule) vom Wirksamwerden der Überleitung schriftlich zu verständigen. Eine solche Überleitung unterbleibt, wenn der Vertragsassistent dem Rektor bis spätestens 30. September 1997 schriftlich mitteilt, daß er sie nicht wünscht.
In Kraft seit 30.12.2008
§ 55a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsdozent führt die Funktionsbezeichnung „Außerordentlicher Universitätsprofessor“.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 56 Monatsentgelt
Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt:
In Kraft seit 01.01.2024
§ 56a Dienstzulage (Forschungszulage)
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage), durch die alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen abgegolten sind; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Die Dienstzulage (Forschungszulage) gemäß Abs. 1 beträgt 17,45% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(3) Dem halbbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Forschungszulage) im Ausmaß von 2,50% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG. Bei einem höheren Teilbeschäftigungsausmaß erhöht sich das Ausmaß der Dienstzulage (Forschungszulage) entsprechend. Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 56b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 56c Abgeltung der Lehrtätigkeit
Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 in dem für Universitätsdozenten vorgesehenen Ausmaß.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 56e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
(1) Den an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Vertragsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 521,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 712,1 €.
(2) § 54e Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 57 Aufnahme
(1) Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Sie stehen in einem zeitlich befristeten (Abs. 2) oder in einem unbefristeten (Abs. 3) Dienstverhältnis. Das zeitlich befristete Dienstverhältnis ist mit längstens fünf Jahren zu begrenzen, eine einmalige Verlängerung um höchstens fünf Jahre ist zulässig.
(2) Die Aufnahme in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis darf erfolgen:
1. als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten (§ 160 BDG 1979) Universitätsprofessor oder
2. als teilbeschäftigter Vertragsprofessor oder
3. wenn aus studienrechtlichen Gründen oder wegen der besonderen Bedingungen des zu vertretenden Faches nur eine vorübergehende Verwendung geboten ist oder
4. wenn die Personalkosten für den Vertragsprofessor dem Bund von der Universität oder der Universität der Künste oder einer ihrer Einrichtungen aus Mitteln der Teilrechtsfähigkeit (§ 4 Abs. 7 UOG, § 3 Abs. 1a UOG 1993, § 3 Abs. 3 KUOG, § 2 Abs. 5 KH-OG, § 5 Abs. 2 AOG) ersetzt werden oder
5. in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG.
(3) Das Dienstverhältnis ist in den Fällen des § 76 Abs. 2 Z 4 KUOG unbefristet, wenn die Bestellung zum Gastprofessor ohne zeitliche Begrenzung erfolgt ist.
(5) Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes besitzen, können mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministers aufgenommen werden.
(6) Auf Vertragsprofessoren sind die §§ 155 bis 160a, 165 und 167 sowie die Anlage 1 Z 19 BDG 1979 anzuwenden.
(7) Auf Vertragsprofessoren ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 2 und 3, 3b, 4 Abs. 4, 4a, 5a bis 6c, 10 bis 15, 19, 20, 22 Abs. 2 bis 4, 22a, 26, 27a Abs. 1 und 4 bis 8, 27c, 28b, 30 Abs. 5 und 6 sowie § 36 insoweit anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(8) Aufnahmen gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig.
In Kraft seit 30.12.2008
§ 57a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 58 Entgelt
(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 589,1 € bis 87 178,2 € zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt gemäß § 21 der entsprechende Anteil.
(3) Wird der Vertragsprofessor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, ist das Entgelt anteilig zu kürzen.
(4) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen gemäß § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der gemäß Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 58a Abgeltung der Lehrtätigkeit
Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltungen abhält, eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 58c Abfertigung
(1) Abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität steht.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 58d
(1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.
(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.
(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.
(4) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.
(5) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.
(6) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.
(7) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.
(8) Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.
(9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind. Zeiten der Aufsichtsführung über die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung direkt unterstehenden Schulen (Zentrallehranstalten) sind Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm gleichgestellt.
In Kraft seit 01.10.2020
§ 58e Entgelt
Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.
In Kraft seit 28.12.2019
§ 59 Anwendungsbereich
(1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4) Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 60 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K
Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,
der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,
der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,
der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.
In Kraft seit 01.09.2002
§ 60a Verwendungsbezeichnungen
(1) Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.
(2) Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
In Kraft seit 31.07.2016
§ 61 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K beträgt:
In Kraft seit 01.01.2024
§ 62 Pflegedienst-Chargenzulage
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 63 Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß an die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.
In Kraft seit 30.12.2008
§ 64 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 65 Einteilung
(1) Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h umfaßt die Entlohnungsgruppen h1 bis h5.
(2) Die Entlohnungsgruppen v1 bis v4, h1 und h2 werden in folgende Bewertungsgruppen unterteilt:
1. die Entlohnungsgruppe v1 in die Bewertungsgruppen v1/1 bis v1/7,
2. die Entlohnungsgruppe v2 in die Bewertungsgruppen v2/1 bis v2/6,
3. die Entlohnungsgruppe v3 in die Bewertungsgruppen v3/1 bis v3/5,
4. die Entlohnungsgruppe v4 in die Bewertungsgruppen v4/1 bis v4/3,
5. die Entlohnungsgruppe h1 in die Bewertungsgruppen h1/1 bis h1/4,
6. die Entlohnungsgruppe h2 in die Bewertungsgruppen h2/1 bis h2/3.
(3) Die Einreihung in die Entlohnungsschemata v oder h setzt eine Verwendung auf einem nach § 137 BDG 1979 bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG 1979 einer Verwendungs- bzw. Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraus.
(4) Die Zuordnungen nach dem BDG 1979 gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe, daß
(5) Die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 sind auch auf die Arbeitsplätze in der Fernmeldebehörde anzuwenden.
(6) Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die in handwerklicher Verwendung befindlichen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas h. Es entsprechen
der Verwendungsgruppe A 3 die Entlohnungsgruppe h1,
der Verwendungsgruppe A 4 die Entlohnungsgruppe h2,
der Verwendungsgruppe A 5 die Entlohnungsgruppe h3,
der Verwendungsgruppe A 6 die Entlohnungsgruppe h4,
der Verwendungsgruppe A 7 die Entlohnungsgruppe h5.
(7) Ein Vertragsbediensteter des Verwaltungsdienstes, der mit einer Leitungsfunktion gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes betraut wird, hat in der Regel die für die Ernennung von Beamten auf die betreffende Planstelle im Zusammenhang mit der Vor- und Ausbildung vorgeschriebenen gesetzlichen Ernennungserfordernisse zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 66 Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung
(1) Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben, sind sie – ausgenommen Ersatzkräfte – nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, soweit nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, und
2. Vertragsbedienstete während ihrer Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 67 Dienstliche Ausbildung
(1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss einer Hochschulbildung oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.
(2) Die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h sind verpflichtet, innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist jene Grundausbildung zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 und den auf Grund des BDG 1979 erlassenen Grundausbildungsverordnungen als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für einen Beamten vorgesehen ist, der auf dem betreffenden Arbeitsplatz verwendet wird oder verwendet werden soll. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden.
(3) Der Dienstgeber hat die oder den Vertragsbediensteten der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Er hat dafür zu sorgen, dass der oder dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie oder er die Dienstprüfung innerhalb der nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a für ihre oder seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist ablegen kann.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 67a
(1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 68 Zeitlich begrenzte Funktionen
(1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des § 4a Abs. 1, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.
(1a) Arbeitsplätze
1. gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers
2. gemäß § 4a Abs. 1 Z 4 sind befristet auf die Dauer der Funktionsausübung der jeweiligen Bundeskanzlerin oder des jeweiligen Bundeskanzlers zu besetzen.
(2) Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seinem Arbeitsplatz der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 abberufen und verbleibt er im Dienstverhältnis, ist ihm, sofern ihm nicht bereits ein anderer Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Abs. 1 zugewiesen ist, ein solcher zuzuweisen. Eine Einstufung in die im § 73 angeführte Bewertungsgruppe, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat.
(4) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig.
(5) Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
1. nach § 4a Abs. 1 Z 1 sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im § 4a Abs. 1 Z 1 angeführten Organs oder
2. nach § 4a Abs. 1 Z 2 sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
zu besetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz betraut, verbleibt er in seiner bisherigen Einstufung. Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall der Betrauung mit einem im Abs. 5 angeführten Arbeitsplatz weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich dieser Arbeitsplatz befindet.
(7) Der Vertragsbedienstete kann von einem im Abs. 1a oder 5 angeführten Arbeitsplatz jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 69 Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung
(1) Ändert sich die Verwendung des Vertragsbediensteten in einem von § 68 oder von Abs. 9 nicht erfassten Fall und ist die neue Verwendung
1. nicht mehr seiner bisherigen Entlohnungsgruppe oder
2. innerhalb seiner bisherigen Entlohnungsgruppe nicht mehr seiner bisherigen Bewertungsgruppe zugeordnet,
ändert sich die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5.
(2) Bei einem Vertragsbediensteten, der das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat, bedarf die Einstufung in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. Eine Einstufung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe bedarf des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten.
(3) Bei einem Vertragsbediensteten, der die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt, bedarf eine Unterschreitung seiner bisherigen Einstufung des Einvernehmens mit dem Vertragsbediensteten über eine entsprechende Änderung des Dienstvertrages.
(5) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, bedarf eine Verwendungsänderung, mit der die bisherige Einstufung in eine andere Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe geändert wird, nicht des Einverständnisses des Vertragsbediensteten. An die Stelle der bisherigen Einstufung tritt von Gesetzes wegen die Einstufung in jene Bewertungsgruppe, der der neue Arbeitsplatz zugeordnet ist. Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(6) Eine Einstufungsänderung nach den Abs. 1 bis 5 oder 9 oder nach § 68 bewirkt unmittelbar eine entsprechende Änderung der Entlohnung. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist es unmaßgeblich, ob die Verwendungsänderung im Zuge einer Versetzung erfolgt oder nicht.
(7) Ein Vertragsbediensteter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
1. mit einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 oder mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG betraut wird und der Arbeitsplatz nicht einer der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 angehört, und
2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.
Verbleibt der Vertragsbedienstete im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Dienststelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
(8) Eine Betrauung gemäß Abs. 7 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Vertragsbedienstete nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß § 68 Abs. 1 betraut ist.
(9) Der Vertragsbedienstete kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 7 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Wird ein von Abs. 7 Z 1 und 2 erfasster Vertragsbediensteter von einem solchen Arbeitsplatz abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 8 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 73 angeführten Bewertungsgruppe, der der Vertragsbedienstete zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Vertragsbediensteten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Vertragsbedienstete kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 73 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 7 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 70 Kündigung
(1) Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
1. der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und
2. dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
(2) Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 1 durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach § 32 Abs. 4 vorangeht.
(3) Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Abs. 1 zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist § 24 Abs. 9 anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 71 Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt
(1a) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter gemäß Abs. 1 vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt dieser Entlohnungsgruppe. Die Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.
(2) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas h wird durch die Entlohnungsgruppe und in ihr durch die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt
In Kraft seit 01.01.2024
In Kraft seit 01.01.2024
§ 73 Funktionszulage
(1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
(2a) Der oder dem Vertragsbediensteten gebührt die Funktionszulage der Einstiegsstufe. Ihr oder ihm gebührt die Funktionszulage der Regelstufe
1. in der Entlohnungsgruppe v1 ab der Entlohnungsstufe 3,
2. in den Entlohnungsgruppen v2, v3 und h1 ab der Entlohnungsstufe 2 und
3. in den Entlohnungsgruppen v4 und h2 ab dem auf die Vollendung eines Besoldungsdienstalters von einem Jahr folgenden Monatsersten.
(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Abs. 3 jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem Arbeitsplatz betraut, der einer höheren Bewertungsgruppe des Entlohnungsschemas v zugeordnet ist, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung die für diese Bewertungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. Die für die Bemessung der Funktionszulage maßgebende Entlohnungsstufe ist nach Maßgabe der §§ 15 und 77 zu ermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 74 Fixes Monatsentgelt
(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.
(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre 10 673,6 €,
b) ab dem sechsten Jahr 11 266,2 €,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre 11 376,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr 11 968,7 €,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre 11 968,7 €,
b) ab dem sechsten Jahr 12 793,4 €.
Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.
(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.
(6) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß § 68 Abs. 1 betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 75 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung
(1) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Bewertungsgruppe seiner Entlohnungsgruppe eingestuft oder von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a abberufen, gebührt ihm eine Ergänzungszulage, wenn das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Verwendung niedriger ist als das Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete bisher Anspruch gehabt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen
1. dem jeweiligen Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete nach seiner Abberufung Anspruch hat, und
2. dem Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zukommen würde.
Spätere Vorrückungen sind nur bei dem in Z 1 angeführten Monatsentgelt zu berücksichtigen.
(3) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 1 erlischt, wenn
1. die Höhe des jeweiligen Monatsentgeltes, das dem Vertragsbediensteten in der neuen Verwendung gebührt, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete unmittelbar vor der Abberufung Anspruch gehabt hat, entspricht, oder
2. der Vertragsbedienstete neuerlich in dieselbe oder in eine höhere Bewertungsgruppe eingestuft wird als jene, der er vor der Abberufung, die den Anspruch auf Ergänzungszulage begründete, angehörte, oder
3. der Vertragsbedienstete der Aufforderung des Dienstgebers, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt, oder
4. der Zeitraum der befristeten Bestellung des Vertragsbediensteten gemäß § 68 bei Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
Im Falle einer Abberufung von einem Arbeitsplatz gemäß § 68 Abs. 1a ist Z 2 nur anzuwenden, wenn eine weitere Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG erfolgt, und Z 3 nicht anzuwenden.
(4) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 3 Z 3 ist, daß
1. die ausgeschriebene Funktion derselben Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Vertragsbedienstete abberufen worden ist,
2. der Vertragsbedienstete die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3. wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Vertragsbediensteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
Z 3 ist auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(5) Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
1. ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
2. besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(6) Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt und
1. sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
2. besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein fixes Monatsentgelt noch auf Funktionszulage,
sind 86,35% des bisherigen fixen Monatsentgelts der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.
(7) Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 5 und 6 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den nach § 22 anwendbaren §§ 15 bis 17b des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugrunde zu legen.
(8) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 gebührt nicht, wenn
1. der Vertragsbedienstete in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt wird oder
2. der neue Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion oder
3. die nach § 68 Abs. 1, 1a oder 4 vorgesehene Dauer einer zeitlich begrenzten Funktion ohne Weiterbestellung endet oder im Falle einer vorzeitigen Abberufung aus einer zeitlich begrenzten Funktion die nach § 68 Abs. 1, 1a oder 4 ursprünglich vorgesehene Funktionsdauer abläuft oder
4. die oder der Vertragsbedienstete von
a) einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a oder
b) dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder
c) einem Arbeitsplatz für eine Verwendung gemäß § 4a Abs. 1 Z 1
abberufen wird, wenn sie oder er nicht am Tag der Wirksamkeit der Abberufung Verwendungszeiten nach Abs. 9 von mindestens drei Jahren aufweist oder
5. eine oder ein Vertragsbediensteter von einer Funktion gemäß § 68 Abs. 1a abberufen wird, wenn sie oder er die vor der Betrauung mit dieser Funktion ausgeübte Funktion während dieser Betrauung weiterhin ausgeübt oder weiterhin dem Personalstand einer anderen Dienststelle angehört hat.
(9) Verwendungszeiten im Sinne des Abs. 8 Z 4 sind bei Abberufung von einem
1. im § 68 Abs. 1a oder 5 angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 oder v1/7 oder auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft,
2. im § 69 Abs. 7 Z 1 mit Ausnahme des Falls des Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen im Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, oder im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,
3. im Abs. 8 Z 4 lit. b angeführten Arbeitsplatz alle Verwendungen auf Arbeitsplätzen als Leiterin oder Leiter des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs nach § 7 Abs. 11 BMG.
(10) Ist ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 7 in einem befristeten Dienstverhältnis entstanden, endet dieser Anspruch spätestens mit der Umwandlung dieses Dienstverhältnisses in ein unbefristetes.
(11) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut, gebührt ihm eine Ergänzungszulage. Diese Ergänzungszulage ist unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion und des Unterschiedes der hiefür gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Vergleichsbezüge zu bemessen. Sie darf die durchschnittliche Höhe nicht übersteigen, in der sie einem Beamten einer der Entlohnungsgruppe des Vertragsbediensteten gleichwertigen Verwendungsgruppe in der betreffenden Verwendung für die Dauer des Zeitraumes gebühren würde, in dem der Bezug dieses Beamten gemäß § 36a des Gehaltsgesetzes 1956 mit dem alten Bezug im Laufbahndurchschnitt zu vergleichen ist.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 76 Leistungsprämie
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
(2) Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte kann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch den Vertragsbediensteten und unter Bedachtnahme auf dessen Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
(3) Die Summe der in einem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten zuerkannten Leistungsprämien darf nicht niedriger als 10% und nicht höher als 50% des ihm gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Zulagen sein.
(4) Eine Leistungsprämie für den Vorgesetzten darf nicht aus den ihm für seine Mitarbeiter zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln gegeben werden.
(5) Für die Leistungsprämie sind alljährlich 0,25% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Zulagen und Sonderzahlungen) der Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Dienststellen oder Teile von Dienststellen entsprechend ihren Personalständen an Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h aufzuteilen und den Fachvorgesetzten anteilig zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.2000
§ 77 Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1
(1) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter in die Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder überstellt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 15 um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).
(2) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.
In Kraft seit 12.02.2015
§ 78 Exekutivdienstzulage und Vergütungen
§ 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.
In Kraft seit 10.08.2002
§ 78a Pensionskassenvorsorge
(1) Der Bund hat allen
1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h,
2. Beamten, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind,
3. Vertragsbediensteten in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis,
4. Professoren gemäß den §§ 49f bis 49k,
5. Assistenten gemäß den §§ 49l bis 49r,
6. Staff Scientists gemäß den §§ 49s bis 49v und
7. Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeitern im Sinne des § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
8. von Z 1 bis 7 nicht erfassten, nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Vertragsbediensteten
eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abzuschließen. Das BPG ist auch auf die in Z 2 angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Bediensteten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über die Errichtung der betrieblichen Pensionskasse sowie das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird hinsichtlich des Abschlusses des Kollektivvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, hinsichtlich des Abschlusses des Pensionskassenvertrages durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport vertreten.
(4) Die Pensionskassenzusage für Professoren nach Abs. 1 Z 4 ist in einem gesonderten Kollektivvertrag zu regeln. Die Zuständigkeit für den Abschluss dieses Kollektivvertrages auf Dienstgeberseite wird dem Dachverband nach § 108 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, übertragen. Der Dachverband hat den Kollektivvertrag sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG für den Bund auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 abzuschließen. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist in diesem Kollektivvertrag ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von 10% des Entgelts nach § 49j vorzusehen. Der Bund trägt den Aufwand an Dienstgeberbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zusätzlich zum Globalbetrag nach § 141 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer nach dem LVG 1966 und dem LLVG mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Land auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle der in Abs. 3 angeführten Organe des Bundes das jeweils in Betracht kommende Organ des Landes tritt, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Vertragsbediensteten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für das Rechtsverhältnis zwischen Land und Landesvertragslehrern unmittelbar anwendbar sind,
4. das ArbVG und das BPG für die Rechtsverhältnisse der Landesvertragslehrer gelten, soweit dies für die Regelung der Pensionskassenvorsorge erforderlich ist.
(6) Das jeweilige Land kann seine Verpflichtung nach Abs. 5 auch auf folgende Weise erfüllen:
1. Der Kollektivvertrag des Bundes hat Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen. Der Pensionskassenvertrag des Bundes hat ein Angebot der Bundespensionskasse an die Länder zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages für die Landesvertragslehrer auf Grundlage des genannten Kollektivvertrages und seines im Verhältnis zum Bund geltenden Vertragsinhaltes vorzusehen, sowie dabei Anpassungsbestimmungen für die Landesvertragslehrer vorzusehen.
2. Ein Land kann durch Verordnung den Kollektivvertrag des Bundes auch bezüglich der noch nicht geltenden Bestimmungen auf die jeweiligen Landesvertragslehrer für anwendbar erklären. In diesem Fall hat das Land das in Z 1 angeführte Angebot eines Pensionskassenvertrages mit der Bundespensionskasse anzunehmen. Das Land hat die Erlassung der Verordnung sowie eine allfällige Aufhebung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schriftlich mitzuteilen. Die Verordnung kann im Jahr 2009 rückwirkend erlassen werden, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2009.
3. Hat ein Land eine Verordnung gemäß Z 2 erlassen, so gilt der Kollektivvertrag des Bundes mit seinem gesamten Inhalt für das betreffende Land und dessen Landesvertragslehrer in seiner jeweils geltenden Fassung. Änderungen im Pensionskassenvertrag des Bundes sind, soweit sie auch Länder betreffen, die eine Verordnung nach Z 2 erlassen haben, für den Pensionskassenvertrag zwischen dem jeweiligen Land und der Bundespensionskasse wirksam.
4. Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages des jeweiligen Landes mit der Bundespensionskasse durch das Land wird erst wirksam, wenn die gemäß Z 2 erlassene jeweilige Verordnung außer Kraft getreten ist.
5. Ein Land kann eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufheben,
a) wenn der Kollektivvertrag des Bundes geändert wird, es sei denn der neue Regelungsinhalt wäre für das Land – aufgrund des Abs. 5 oder eines anderen Bundesgesetzes – auch dann verbindlich, wenn es die Verordnung gemäß Z 2 nicht erlassen hätte oder
b) bei Änderungen des Pensionskassenvertrages des Bundes, die nach Z 3 den Pensionskassenvertrag des Landes ändern oder
c) wenn ihm die Fortführung des Pensionskassenvertrages wegen Vertragsverletzung der Bundespensionskasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.
Die Aufhebung der Verordnung kann in den Fällen der lit. a und lit. b nur erfolgen, wenn das jeweilige Land die Absicht dazu innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Änderung der zuständigen Gewerkschaft und der Bundespensionskasse schriftlich mitgeteilt hat.
6. Hat ein Land eine gemäß Z 2 erlassene Verordnung aufgehoben, so gilt, falls nicht Abs. 7 anzuwenden ist, folgendes: Der Kollektivvertrag des Bundes wirkt, soweit er nicht bereits nach Abs. 5 unmittelbar anwendbar ist, im Sinne des § 13 ArbVG nach, bis das Land einen Kollektivvertrag abschließt, um die Verpflichtung nach Abs. 5 zu erfüllen, oder Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Landesvertragslehrern trifft. Der vom Land geschlossene Kollektivvertrag tritt an die Stelle des bis dahin anwendbaren Kollektivvertrages; § 3 Abs. 1b und 1c BPG sind nicht anzuwenden.
(7) Fällt die bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur Pensionskassenvorsorge für die Landesvertragslehrer weg, so hat das jeweilige Land den für diese Vorsorge geschlossenen Kollektivvertrag zu kündigen oder die nach Abs. 6 Z 2 erlassene Verordnung aufzuheben sowie den Pensionskassenvertrag zu kündigen. Die Rechte der anwartschafts- oder leistungsberechtigten Landesvertragslehrer richten sich in diesen Fällen nach § 6 Abs. 2 und 3 BPG.
(8) Pensionskassenregelungen auf Grundlage von § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, BGBl. I Nr. 127/1999, können in Kollektivverträgen vereinbart werden, die auf Arbeitnehmerseite vom Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst abzuschließen sind. Diese Kollektivverträge sind Kollektivverträge gemäß § 3 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990. Die Bestimmungen des 1. Hauptstücks des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, finden auf diese Kollektivverträge Anwendung. Der Bund hat diese Kollektivverträge und ihre Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(9) Ein vom Bund mitgegründeter Verein mit dem Vereinszweck der Regelung der betrieblichen Pensionsvorsorge im Sinne des Abs. 8 ist für die ihm angehörenden Gesellschaften, Stiftungen, Anstalten oder Fonds auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Die Kollektivvertragsfähigkeit beschränkt sich auf den Abschluss von Kollektivverträgen im Sinne des Abs. 8. Bei Auflösung des Vereins erlöschen die von ihm abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister gemäß § 27 des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 66/2002.
(10) Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Abs. 8 können auch Regelungen entsprechend § 3 Abs. 1a BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 79 Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 79a Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
(1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers so lange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2e Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 erlassene Verordnung der jeweiligen Bundesministerin oder des jeweiligen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in Kraft tritt.
(2) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Verordnungen, die gemäß § 2e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 80 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
Für Vertragsbedienstete,
1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 4a Abs. 4 mit der Maßgabe, daß Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 1999 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 81 Verjährung
Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 81a Vorschuss
§ 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse anzuwenden, um die ab dem 1. Jänner 2003 angesucht wird. Auf Vorschüsse, um die vor diesem Zeitpunkt angesucht wurde, ist § 25 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003
§ 82b Erholungsurlaub
(1) § 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
(2) Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
(3) Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 27a Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 83 Karenzurlaub
(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 219 Abs. 5b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Abs. 5c an die Stelle der Bezugnahme auf § 75a Abs. 2 Z 2 lit. a BDG 1979 die Bezugnahme auf § 29c Abs. 4 Z 2 lit. a tritt.
(4) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(5) Für Karenzurlaube nach § 29c Abs. 4 Z 2, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 29c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach § 29c Abs. 5 bis 30. Juni 2002.
In Kraft seit 01.08.2001
§ 83b Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
§ 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
In Kraft seit 01.01.2005
§ 84 Abfertigung
(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 1a bis 8 anzuwenden:
1. auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II, k und der Entlohnungsgruppe u1, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
2. auf Vertragslehrer, soweit sich aus § 91l nicht anderes ergibt und ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
2a. auf Vertragshochschullehrpersonen, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
2b. auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
2c. auf Vertragsbedienstete der Schulevaluation, wenn ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat,
3. auf Universitätslehrer gemäß Abschnitt IIc, 2. und 3. Unterabschnitt, soweit sich für bestimmte Universitätslehrer aus den §§ 49k und 49r nicht anderes ergibt,
4. auf Universitätslehrer gemäß den Abschnitten III und IV, soweit sich aus den §§ 54f und 58c für bestimmte Universitätslehrer nicht anderes ergibt,
5. auf Vertragsbedienstete, deren Dienstzeiten in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft für die Vorrückung angerechnet werden, wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses keine Abfertigung gebührte oder diese rückerstattet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das frühere Dienstverhältnis in einer Weise beendet worden ist, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre.
Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs. 1a bis 8 schließt eine Anwendung des § 35 jedenfalls aus.
(1a) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3) und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, daß es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt;
2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;
3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 34 Abs. 2) trifft;
5. wenn der Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde;
6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 34 Abs. 5);
7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
8. wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
2. innerhalb von sechs Monaten nach der
a) Geburt eines eigenen Kindes oder
b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2
das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
1. kündigt oder
2. mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3d) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
1. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
2. die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsentgelte anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG, gemäß § 20 in Verbindung mit § 50e BDG 1979 oder gemäß § 20c infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
2. wenn das Dienstverhältnis
a) noch andauert oder
b) in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3
1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
(8) Auf die Berücksichtigung der im § 3a angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 5 Z 3 anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 84a
Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist § 54 Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007
§ 84b Verwaltungspraktikum
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 85 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion
Vertragsbediensteten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Heeresdienstzulage und eine Truppendienstzulage in der im § 131 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höhe. Auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten sind die für vergleichbare Bundesbeamte (§ 131 des Gehaltsgesetzes 1956) geltenden Bestimmungen über die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-Chargenzulage sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsbediensteten, deren Ausbildung und Tätigkeit der Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst und der Tätigkeit in diesem Dienst entspricht, bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
In Kraft seit 29.05.2002
§ 86 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
(1) Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
1. des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und
2. des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)“
treten.
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(3) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(4) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.
In Kraft seit 28.12.2013
§ 87 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
(1) Einem Vertragsbediensteten, der
1. nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und
2. außerdem die Erfordernisse des § 59 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt,
gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 59 Abs. 1 Z 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete eine Sanitätsausbildung aufweist, die Bundesministerin oder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wird. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission
a) in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG oder
b) als Sanitäts-, Stations- oder Prosektursgehilfe.
(4) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten niedriger als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
1. beim jeweiligen Monatsentgelt des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten: Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Heeresdienstzulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,
2. beim Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K: Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.
(6) Dem im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten gebührt ferner die Vergütung nach § 63.
(7) Ist das jeweilige Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Vertragsbediensteten höher als das Monatsentgelt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Vertragsbediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas K zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 87a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Vergütung § 101a Abs. 5 Z 1 zur Anwendung kommt.
In Kraft seit 01.12.2003
§ 88 Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II
Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I und II sind nach Ablauf des 31. Dezember 1998 nur mehr für Vertragsbedienstete zulässig, die einem dieser beiden Schemata bereits angehören.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 89 Überleitung
(1) Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Entlohnungsschemata v oder h bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Juli 2002 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Vertragsbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Die Überleitung in die Entlohnungsschemata v und h auf Grund einer nach Abs. 1 abgegebenen Erklärung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4) Der Dienstgeber hat den übergeleiteten Vertragsbediensteten, deren laufendes Dienstverhältnis schon am 31. Dezember 1998 bestanden hat und die noch keine nach § 67 in Betracht kommende Ausbildung aufweisen, diese Ausbildung so rechtzeitig anzubieten, dass sie diese innerhalb von 18 Monaten nach Wirksamwerden der Überleitung abschließen können. § 4 Abs. 2 Z 12 ist auf die im ersten Satz angeführten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.
(5) Der Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht. Für die Überleitung ist jene Verwendung maßgebend, mit der der Vertragsbedienstete am Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung dauernd betraut ist.
(6) Bewirkt die Überleitung eine Einstufung in das Entlohnungsschema h, gilt Abs. 5 erster Satz nur, wenn der Vertragsbedienstete auch die nach § 65 Abs. 6 für die betreffende Entlohnungsgruppe maßgebenden Einstufungserfordernisse erfüllt. Erfüllt ein solcher Vertragsbediensteter diese Erfordernisse nur für eine niedrigere Entlohnungsgruppe des neuen Entlohnungsschemas, wird er nach den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in diese Entlohnungsgruppe übergeleitet. Kommt hiefür mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Entlohnungsgruppen. Ist ein Vertragsbediensteter am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd mit einem der Entlohnungsgruppe h1 zugeordneten Arbeitsplatz betraut und erfüllt er lediglich die Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe h2, ist er in die Bewertungsgruppe 3 der Entlohnungsgruppe h2 überzuleiten.
(7) Die schriftliche Erklärung nach Abs. 1 tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
1. a) der Dienstgeber den Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz in eine andere Entlohnungsgruppe der neuen Schemata überleitet oder dem Vertragsbediensteten auf dem gleich gebliebenen Arbeitsplatz in der betreffenden Entlohnungsgruppe eine geringere Funktionszulage gebührt, als ihm vor Abgabe der schriftlichen Erklärung vom Dienstgeber mitgeteilt worden ist, oder
b) dem Vertragsbediensteten bei gleich gebliebenem Arbeitsplatz entgegen einer solchen Mitteilung des Dienstgebers innerhalb der betreffenden Entlohnungsgruppe keine Funktionszulage gebührt und
2. der Vertragsbedienstete innerhalb dreier Monate ab der Bekanntgabe der für ihn nach Z 1 im neuen Schema tatsächlich maßgebenden Umstände die schriftliche Erklärung widerruft.
(8) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Vertragsbediensteten nach Abs. 7 entstanden sind, sind dem Bund in jedem Fall zu ersetzen. Gegen eine solche Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten für Vertragsbedienstete in einem sondervertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, dass mit der Wirksamkeit der Überleitung jedenfalls sämtliche Bestimmungen des Dienstvertrages außer Kraft treten, die von diesem Bundesgesetz abweichen, und dass damit das Dienstverhältnis kein sondervertragliches mehr ist. Eine allfällige dienstvertragliche Befristung der Verwendung oder des gesamten Dienstverhältnisses wird jedoch durch die Überleitung nicht berührt. Ist jedoch mit einem Vertragsbediensteten im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses ein befristeter Sondervertrag geschlossen worden, wird der Inhalt dieses Sondervertrages durch eine Option nicht berührt, doch gilt der Vertragsbedienstete mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung je nach Verwendung als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v oder h.
(10) Die Abs. 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf:
1. Vertragsbedienstete, die sich in einer Verwendung befinden, die dem Entlohnungsschema K oder bei Beamten dem E-Schema zuzuordnen ist,
2. Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, wenn ihre Tätigkeit einem militärischen Arbeitsplatz zuzuordnen ist,
3. Bundesbeamte, mit denen ein sondervertragliches Dienstverhältnis besteht und die deshalb im Beamtendienstverhältnis karenziert worden sind.
(11) Auf Überleitungserklärungen, die auf Grund des § 89 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgegeben worden sind, ist § 89 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 89a Verwendungsbezeichnungen
(1) Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(2) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 90 Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.
(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.
(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.
(5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.
(6) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 213 Abs. 7 BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.
In Kraft seit 01.08.2018
§ 90a Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der § 203h BDG 1979 heranzuziehen.
(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.
(4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
(6) Die Ernennungserfordernisse im Sinne des § 207e Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 1 LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 oder 3a oder gemäß § 3 Abs. 3 oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von § 207e Abs. 2 Z 2 BDG 1979 bzw. § 26 Abs. 6 Z 2 LDG 1984 die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3 bzw. § 38 Abs. 3a Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und Z 3 LVG bzw. § 3 Abs. 3a Z 2 und Z 3 LVG ersetzt.
In Kraft seit 01.09.2023
§ 90b Dienstvertrag
(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 Z 6), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist. Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit entsprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung ist § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965 anzuwenden.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt ist.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90c Einreihung in das Entlohnungsschema I L
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung
getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrpersonen mit einer Gesamtverwendung als Lehrperson an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule, an der Akademie der bildenden Künste, an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder an einer Pädagogischen Hochschule oder der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90d Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
(1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) Die in den §§ 202 sowie 204 bis 206 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l ph,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für Werken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die entsprechende Lehrbefähigung noch nicht erlangt haben, jedoch die Zulassungsvoraussetzungen nach § 51 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllen,
2. bei Verwendung als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.
(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
aufweisen.
(4a) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 einzureihen
1. in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 erfüllen;
2. in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen.
(4b) Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an mittleren und höheren Schulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen und eine Verwendung gemäß § 27a Z 1 oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, aufweisen.
(5) Die Nichterfüllung nachstehender gemäß Abs. 2 vorgeschriebener Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist:
1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979,
2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979,
3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 5 lit. b BDG 1979,
4. Unterrichtspraktikum gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 BDG 1979,
5. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 24.1 Abs. 3 BDG 1979.
In Kraft seit 01.09.2019
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungsschema I L
(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:
(2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.
(3) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten zwar für eine dauernde Beschäftigung aufgenommen werden, aber nur während eines Teiles des Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen werden oder deren Beschäftigungsausmaß sich während des Schuljahres ändert, gebührt während der Zeit der Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß. Während der Hauptferien gebührt ein Monatsentgelt in der Höhe von je einem Zehntel der Summe der während der Unterrichtserteilung im betreffenden Schuljahr bezogenen Monatsentgelte.
(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
3. die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,
4. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
5. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b und
6. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c
des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 sowie Erzieher der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
c) Sonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(6) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. a oder b
1. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. a
a) 350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
b) 200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;
2. im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 5 beträgt bei einer Verwendung gemäß Abs. 5 Z 2 lit. c 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
(8) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
3. a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
b) als Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(10) Die Dienstzulage nach Abs. 9 beträgt
1. 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
2. 100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,
wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die
1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
3. a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(12) Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf die Dienstzulagen nach den Abs. 5 bis 11 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90f Überstellung
(1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist das für die neue Entlohnungsgruppe geltende Besoldungsdienstalter so zu ermitteln, als ob der Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15a ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes heranzuziehen.
(4) Bei der Überstellung einer Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 in die Entlohnungsgruppe l 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
1. vier Jahre, wenn die Voraussetzung für die Einreihung lediglich nach Z 23.3 Abs. 2 lit. a oder Z 23.6 Abs. 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn die Voraussetzung für die Einreihung der Z 23.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
2. zwei Jahre in allen anderen Fällen.
(5) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe gelten Vertragslehrpersonen, die
1. einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, oder
2. ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben haben, oder
3. die in Z 24 der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Einreihung erfüllen,
bei der Anwendung des § 15 als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(6) Bei der erstmaligen Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn die Voraussetzung für die Einreihung gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 90g
§ 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß § 90d Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90h Einreihung in das Entlohnungsschema II L
(1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6. Verwendung in der Lehrerreserve,
7. sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2022
§ 90i Vertretung
(1) Eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ausübt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z 1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.
(3) Im Fall des § 90h Abs. 2 Z 1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90j Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L
(1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1. Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90k Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen
In Kraft seit 01.08.2022
§ 90l Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
(1) In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90m Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L
(1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen wenn er
1. innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
(1a) Die Verwendung, mit der eine Einreihung gemäß Abs. 1 erfolgt, gilt in dem im Zeitpunkt dieser Einreihung gegebenen Ausmaß als gesicherte Verwendung gemäß § 90c Abs. 2 Z 1.
(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 90k Abs. 1 ist zulässig.
(3) Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.
(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 90n Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L
(1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
(2) § 90d Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90o Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
(1) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in der Entlohnungsgruppe l 1 beträgt für jede Jahreswerteinheit 62,59 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.
(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L in den übrigen Entlohnungsgruppen beträgt:
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90p Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
(1) Den nachstehend angeführten Gruppen von Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage:
1. Fremdsprachlehrern an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Praxisschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die auf den in Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Entlohnungsgruppe l 2b 1 angehören. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde
in der Entlohnungsgruppe l 3 ..................... 83,7 €,
in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 .................. 25,5 €.
In der Entlohnungsgruppe l 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 31,1 € jährlich. In der Entlohnungsgruppe l 2b 1 erhöht sich die im zweiten Satz angeführte Dienstzulage bei den in Abs. 1 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 9,5 € jährlich.
(3) Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,7 € jährlich.
(4) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L
1. der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 zu erfüllen, an Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich;
2. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 2 zu erfüllen, an Mittelschulen oder Sonderschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 56,6 € jährlich;
3. der Entlohnungsgruppe l 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 3 zu erfüllen, an Polytechnischen Schulen oder an Berufsschulen unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 102,7 € jährlich.
(5) Für jede Jahreswochenstunde gebührt eine Dienstzulage von 37,9 € jährlich:
1. Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die, ohne die im Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden, und
2. Religionslehrern der Entlohnungsgruppe l 3 des Entlohnungsschemas II L, die an Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen verwendet werden;
die Dienstzulage erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Vertragslehrern um 31,1 €. Der erste Satz ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 des Entlohnungsschemas II L, die die gemäß § 90m Abs. 2 auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung dieser Anlage erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 12,1 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 9,5 € beträgt; Abs. 4 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(6) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 63,6 € jährlich.
(7) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 6 auf sie nicht anzuwenden ist, für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 13,3 € jährlich.
(8) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebührt für die Dauer einer Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für jede Jahreswochenstunde der Verwendung als Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 60,8 € und
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 93,1 €
jährlich.
(9) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung für jede Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von 108,2 € jährlich.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90q
(1) An Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 1 001,3 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse,
2. 1 251,1 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen
im selben Unterrichtsgegenstand,
3. 1 502,6 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen
leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Für die an Polytechnischen Schulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Vertragslehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.
(1a) An Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas II L, die in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
1. 1 001,3 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
2. 1 251,1 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten.
Für die an Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gelten Z 1 und 2 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß Z 1 gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß Z 2 gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten. Abs. 1a findet ferner auf Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a an nach dem Lehrplan der Mittelschule geführten Sonderschulen Anwendung, soweit diese nach dem Lehrplan der Mittelschule unterrichten.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten, gebührt für die Dauer der Verwendung eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt jährlich
1. 1 001,3 €, wenn sie in einer oder zwei,
2. 1 251,1 €, wenn sie in drei oder vier,
3. 1 382,5 €, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90r
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 5 992,6 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a 5 293,9 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b 4 400,7 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 .3 305,1 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 90s Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 90t Vergütungen und Abgeltungen
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und
5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c
des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91 Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührt für jede gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 90p der Jahresentlohnung zuzurechnen.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91a Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 24.
(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwendung infolge seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum 50 vH des Monatsentgeltes. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, daß an Stelle des vollen Monatsentgeltes 50 vH des Monatsentgeltes gewährt werden können.
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
(8) Die Bestimmungen des § 24a sind mit der Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 91a Abs. 2 bis 6 gilt.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91b
(1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.
Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
1. für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
2. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
3. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
4. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
5. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 91c Ferien und Urlaub
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Durch den Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6. § 29f Abs. 7 und 8 sind nicht anzuwenden.
(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt. Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach § 90s Abs. 4 ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 91d Sabbatical
Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
1a. Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.
2. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.
3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91e Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
(1) § 29g ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29g Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
2. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
3. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
4. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
5. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29g Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) § 29g ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Bereiches der Bildungsdirektion an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 91g Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 33a ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91h
(1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 90g anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 90e Abs. 2 oder
2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 90e Abs. 2,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 90g gebührt hätte.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91i
(1) § 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft gemäß § 90c Abs. 3, § 90k Abs. 1 sowie § 91f können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91j
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger
1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91k Lehrer an Akademien für Sozialarbeit
(1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden. Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.
(2) Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Vertragslehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu erstatten.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 91l Abfertigung der Vertragslehrer
(1) § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 90b Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 84 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 90m in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 92d Lehrvergütung
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.
In Kraft seit 01.09.2015
§ 92e Zeitkonto
Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß § 61 Abs. 18 GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (§ 48d) gilt als Überstellung im Sinne des § 61 Abs. 18 Z 3 GehG.
In Kraft seit 01.10.2013
§ 93 Überleitung
Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 94 Sonderausbildung
(1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte.
(2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn
1. ein Vertragsbediensteter bis 31. Dezember 1995 auf Dauer mit einer der folgenden Verwendungen betraut wird: Medizinischtechnische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent), Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger), Medizinisch-technische Stationsassistentin (Medizinisch-technischer Stationsassistent) oder Stationsschwester (Stationspfleger) und
2. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (insbesondere langjährige Erfahrung im Krankenpflegefachdienst oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst, hohes Dienstalter).
(3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet.
(4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 94a Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung
(1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
1. der Verwendungs- oder Gehaltsgruppe die Entlohnungsgruppe,
1a. der Funktionsgruppe die Bewertungsgruppe,
2. des Gehalts das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen,
3. des Monatsbezugs das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 zweiter Satz,
4. des Fixgehalts das fixe Monatsentgelt,
5. der Gehaltsstufe die Entlohnungsstufe,
6. der Dienstbehörde die Personalstelle,
7. der akademischen Verwendungsgruppen die akademischen Entlohnungsgruppen,
8. der in § 169c Abs. 7 Z 2 GehG genannten Verwendungsgruppen die Entlohnungsgruppen v2, b, l 2b 1, k 3 und k 4,
9. der in § 169d Abs. 1 GehG genannten Beamtinnen und Beamten die Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v, h, I und II, die Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die Vertragshochschullehrpersonen, die Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten, die Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K und die Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Finanzprokuratur im vertraglichen Dienstverhältnis,
10. des Verweises auf § 3 Abs. 2 GehG ein Verweis auf § 8a Abs. 1,
11. des Verweises auf § 10 GehG jeweils ein Verweis auf die vergleichbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,
13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70,
14. des Verweises auf § 8 GehG ein Verweis auf § 19,
15. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen
a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,
b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,
c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen
aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,
bb) a des Entlohnungsschemas I,
cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,
dd) l ph, l 1 und l 2a,
ee) ph 1, ph 2 und ph 3,
d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen
aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,
bb) l 2b und l 3,
cc) k 3 und k 6
und
16. der Tabelle in § 169d Abs. 1a die Tabelle
treten.
(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle
1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG und
2. des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94b
treten.
(3) Bei einer oder einem Vertragsbediensteten, die oder der auf Grund eines Sondervertrags bzw. einer sondervertraglichen Vereinbarung gemäß § 36 in eine von Abs. 1 Z 9 erfasste Entlohnungs- bzw. Bewertungsgruppe (mit Ausnahme jener mit fixem Monatsentgelt) eingestuft ist, ist der Überleitungsbetrag das volle Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1 ohne allfällige Zulagen, das der Bemessung ihres oder seines sondervertraglichen Monatsentgelts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde. Die sich daraus nach Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der sondervertraglichen Entlohnung ab 1. März 2015 zugrunde zu legen.
(4) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und war vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung noch kein Vorrückungsstichtag nach § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzt und für die Entlohnung maßgebend, wird im Falle des Endens des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung und Verbleiben im Dienststand das Besoldungsdienstalter nach den Bestimmungen des § 26 wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses festgesetzt.
(5) War im Fall des Abs. 3 für das sondervertragliche Monatsentgelt ein von § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung abweichend festgesetzter Vorrückungsstichtag oder eine abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommene besoldungsrechtliche Einstufung maßgebend und bestand vor Beginn der Wirksamkeit des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung eine Einstufung in eine Entlohnungsgruppe, für die ein gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgesetzter Vorrückungsstichtag maßgebend war, ist für die Ermittlung des für die Einstufung nach Enden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung maßgebenden Besoldungsdienstalters jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt vor Wirksamwerden des Sondervertrags bzw. der sondervertraglichen Vereinbarung ein Monatsentgelt bezogen wurde, für das der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 in der bis zum 11. Februar 2015 geltenden Fassung maßgebend war. Beim so ermittelten Besoldungsdienstalter sind die seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten zu berücksichtigen.
(6) Wurde das Monatsentgelt einer übergeleiteten oder eines übergeleiteten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas v oder des Entlohnungsschemas h im Überleitungsmonat nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung bemessen, so ist sie oder er ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen, als wäre bei der Überleitung der entsprechende Entgeltansatz in § 71 als Überleitungsbetrag zugrunde gelegt worden. Wurde das Monatsentgelt jedoch für Teile des Monats nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und in Folge des Abschlusses der Ausbildungsphase für spätere Teile des Monats nach § 71 bemessen, ist als Überleitungsmonat jener Monat heranzuziehen, der nach § 169c Abs. 2 GehG im Falle einer Überstellung während des Februar 2015 maßgebend wäre.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 94b Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
(1) Bei Vertragsbediensteten,
1. deren Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist und
2. die nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
ist die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 82 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 94c) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Das Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Vertragsbediensteten, die nicht nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 1 GehG (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6 GehG oder § 94a Abs. 5) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Klagseinbringung oder, wenn die oder der Vertragsbedienstete vor diesem Tag aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 94a Abs. 1 Z 15 in Verbindung mit § 169c Abs. 6b GehG, jeweils in der geltenden Fassung, und § 19 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Entlohnungsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Entlohnungsgruppe der oder des Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 18a hat für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der oder dem Vertragsbediensteten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. § 26 Abs. 5 dritter Satz und Abs. 6a sind anzuwenden. Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.
(8) Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
1. bei der oder dem eine Mitteilung über die Neufestsetzung nach Abs. 1 oder 2 ergangen ist oder bei der oder dem über die Neufestsetzung nach Abs. 3 rechtskräftig entschieden wurde, und
2. die oder der Zeiten nach § 94c Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Personalstelle auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Bei der Abänderung sind § 26 Abs. 5 dritter Satz und § 26 Abs. 6a anzuwenden. Wenn die oder der Vertragsbedienstete Zeiten nach § 94c Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Personalstelle ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9) Bei der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 94c in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist mit Ausnahme des zweiten Satzes nicht anzuwenden. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10) Der oder dem Vertragsbediensteten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine Ergänzungszulage auf das für das höhere Besoldungsdienstalter gebührende Monatsentgelt (§ 8a Abs. 1 letzter Satz). Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
1. bei der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
2. bei der oder dem Vertragsbediensteten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 7 GehG.
Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.
In Kraft seit 16.11.2023
§ 94c Vergleichsstichtag
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 26 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 15 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 82 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 82a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Entlohnungsgruppe, welcher die oder der Vertragsbedienstete im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 94b Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Vertragsbediensteten, für deren Entlohnungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 26 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die oder der Vertragsbedienstete weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die oder der Vertragsbedienstete nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 94b Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
In Kraft seit 16.11.2023
§ 94d Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Bei Vertragsbediensteten,
1. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 26 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
(4) Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5) Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 18a Abs. 1 eingerechnet.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 94e
Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BDEG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 95 Sonderverträge und Teuerungszulage
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2024 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2024 um 9,15%, mindestens jedoch um 192,0 €, erhöht, sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2024 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2024 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(4) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 95a Einmalzahlung
(1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
1. dem Vertragsbediensteten, wenn er
a) am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
b) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
2. dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 96b Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 97 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 97a Mitwirkungsbefugnisse
Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 98 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
In Kraft seit 01.01.1999
§ 99 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
In Kraft seit 09.01.1999
§ 100 Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes
(1) Es treten in Kraft:
1. § 41 Abs. 5 bis 12, § 44a Abs. 1 und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
2. § 44a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
3. § 1 Abs. 3 lit. k und l, § 2c Abs. 2, § 6a Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, die §§ 29d und 29e samt Überschriften, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 47a, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 68a samt Überschrift, § 70 Abs. 1 bis 3 und § 73b Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
4. § 44a Abs. 5 in der Fassung des Art. III Z 20 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
5. § 40 Abs. 3 bis 5, § 43 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993.
(2) § 26 Abs. 3, § 36 samt Überschrift und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(3) § 26 Abs. 2 und 6, § 35 Abs. 3b bis 3e, die Überschrift vor § 72a, § 72b und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) Es treten in Kraft:
1. § 59 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. § 2c Abs. 2 und 10, § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a bis 2e, 7 und 8, § 27, § 27e, § 27g Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 5, § 33, § 33a samt Überschrift, § 36 Abs. 4, § 40 Abs. 3 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 1 und 5 Z 2 lit. a, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.
(5) § 2b Abs. 2 und 2a, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 6b samt Überschrift, § 34 Abs. 4, § 40 Abs. 2 und § 51 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Es treten in Kraft:
1. § 26 Abs. 2 Z 5, § 62, § 63 Abs. 1, § 68 und § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,
2. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.
(7) Es treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 3 lit. f und j, § 6a, § 26 Abs. 2 Z 7 und § 59 Abs. 1 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
2. § 29e Abs. 1, 2, 4, 5, 5a, 7 und 8 und § 47a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 26 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995
mit 1. Jänner 1994,
2. § 26 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,
3. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 5 lit. a, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.
(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 297/1995 treten in Kraft:
1. § 8a Abs. 1 und 2, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 26 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 28a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 6, § 29e Abs. 6 Z 2 lit. a, § 35 Abs. 3e Z 1 und 2 und Abs. 4 und 6, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 3, § 56 Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 1 und die §§ 72a und 72b samt Überschriften mit 1. Mai 1995,
2. § 45 Abs. 2 mit 1. September 1995.
(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995,
2. die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, § 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 3 mit 1. Jänner 1996,
3. § 24 Abs. 9, § 50 Abs. 1, § 53 Z 1 und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. a) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a,
b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. a
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
2. § 45 Abs. 2 letzter Satz mit 1. September 1996,
3. § 54 Abs. 2 mit 1. Oktober 1996,
4. a) § 54a Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b,
b) § 54a Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 4 lit. b
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997.
(13) Es treten in Kraft:
1. die Aufhebung des § 1 Abs. 3 lit. l durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
2. § 1 Abs. 3 lit. j, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 3 bis 5, § 22a und § 28a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 sowie die Aufhebung des § 1 Abs. 3 lit. k durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag,
3. a) § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 1, Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und Abs. 6, § 52 samt Überschrift, § 52a, § 52b samt Überschrift, § 54 samt Überschrift, § 54a Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 und 4, § 54b und § 54d in der Fassung,
b) § 54c samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 17
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1996,
4. § 54c samt Überschrift in der Fassung des Art. VI Z 18 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.
(14) § 29e Abs. 7 und § 29f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995,
2. § 26 Abs. 2 Z 6 mit 1. Mai 1996,
3. § 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 2 mit 1. August 1996,
4. § 52a Abs. 4 Z 1 mit 1. Oktober 1996,
5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 5, § 59 Abs. 2, § 70 Abs. 1 und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997,
6. § 1 Abs. 3 und 4, § 2, die §§ 3b, 18a und 20 samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29b bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des § 29b Abs. 2 Z 3), die §§ 29f bis 29h, § 37 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 47a Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und die §§ 71, 72a und 72c samt Überschriften sowie der Entfall des § 1 Abs. 5 und des § 76 Abs. 11 mit 1. Juli 1997,
7. § 37a samt Überschrift und § 40 Abs. 3 mit 1. September 1997,
8. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 folgenden Tag,
9. § 29b Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(16) § 50 Abs. 3, § 53, die §§ 54c bis 54e, der Abschnitt IV (§§ 55, 55a, 56, 56a bis 56d, 57, 57a, 58, 58a bis 58c samt Überschriften) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:
1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998.
Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft; sie sind jedoch in der bis zum 31. August 2007 geltenden Fassung auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.
(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2 und § 69 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,
2. § 1 Abs. 1, § 29b Abs. 3, § 29h samt Überschrift, § 29i, § 47 Abs. 2 Z 5, § 52 Abs. 5 Z 1, § 52a Abs. 4 Z 2 und § 72a Überschrift und Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 1997,
3. § 59 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Z 2, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1997,
4. § 15 Abs. 2 Z 3 mit 1. Oktober 1997,
5. § 47a Abs. 2, § 47c Abs. 3 Z 2, Abs. 4a und Abs. 6 und § 72a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,
6. § 6a Abs. 1 Z 3 und 4, § 23, § 24a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, § 58c Abs. 1 und § 72b Abs. 3 und 4 mit 1. Juli 1998,
7. § 27a Abs. 3, § 27c Abs. 2 und § 27d Abs. 2 mit 1. Jänner 1999.
(21) Es treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2b Abs. 2 Z 1 lit. a, § 2e samt Überschrift, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 und 2, § 4a, § 5, die §§ 5a bis 6c samt Überschriften, § 8a Abs. 1, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a samt Überschrift, die §§ 20 und 21 samt Überschriften, § 22 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 6 und 8, § 30 Abs. 3 und 5 Z 2, § 32, § 34 Abs. 4 Z 1, § 35 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 47e, § 48 Abs. 1, § 57 Abs. 6 und die §§ 64 bis 75 und 77 bis 98 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 1999,
2. § 76 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 mit 1. Jänner 2000.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten § 8 samt Überschrift und § 15 Abs. 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(22) Die §§ 29j bis 29l samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70 1999 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,
2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und
3. § 41 Abs. 4 und soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht § 44e samt Überschrift mit 1. April 1999.
(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 19, § 26 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 82 (in der Zeit vor dem 1. Jänner 1999 § 72b) Abs. 9 mit 17. Juni 1998,
2. § 50 Abs. 3, § 54d und § 56d mit 1. Oktober 1998,
3. § 3b, § 22 Abs. 5, § 65 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 3a und 5, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 2, § 74 Abs. 3 Z 1, § 75 Abs. 10 und § 89 Abs. 5 mit 1. Jänner 1999,
4. § 29d mit 1. Juni 1999,
5. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 Z 2, § 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 2, § 34 Abs. 4 Z 2 lit. a und b, § 40 Abs. 5, § 43 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 5, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Art. III Z 37 und 38 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 65 Abs. 7 und § 78a samt Überschrift mit 1. August 1999,
6. § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,
7. § 52a Abs. 2, § 53 Z 3, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a, § 57 in der Fassung des Art. III Z 35 und 36 des in der Einleitung zitierten Bundesgesetzes, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1, 5 und 6 und § 58a Abs. 1 mit 1. Oktober 1999,
8. § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2002.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt § 22 Abs. 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 113a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erbracht worden sind.
(25) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(26) § 52a Abs. 3 und § 52b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(27) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27h, § 28a Abs. 3, § 29b Abs. 3, § 29c Abs. 2, § 29d Abs. 2, § 29f Abs. 1 Z 2, § 29g Abs. 3, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 2 lit. c, Z 3 und 4 und Abs. 4a, § 41 Abs. 1, § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 44, § 44a Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 58c Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
1. § 83 (der vor dem 1. Jänner 1999 die Bezeichnung „§ 72a“ führte) Abs. 3 mit 1. September 1998,
2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 6, die §§ 54e und 56e samt Überschriften, die Neubezeichnung des bisherigen § 54e als § 54f und § 78 samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
3. die Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 3 und Abs. 6 Z 2 mit 1. August 1999,
4. § 89 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,
5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 7, § 52b Abs. 1 Z 2, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 78a Abs. 3, § 87 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,
6. § 26 Abs. 11 mit 1. September 2000,
7. § 3 Abs. 3, die §§ 28b und 33a samt Überschriften und § 57 Abs. 7 sowie die Aufhebung der §§ 28a und 28c samt Überschriften mit 1. Jänner 2001.
(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. a) § 96a samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und
b) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2, § 78a Abs. 1, § 80 und § 95 Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2001,
2. § 41 Abs. 4, § 44e samt Überschrift (einschließlich seiner Anführung im Inhaltsverzeichnis) und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 45 Abs. 3 durch das in der Einleitung angeführte Bundesgesetz mit 1. September 2001,
3. a) § 22 Abs. 1 und 2, § 29f Abs. 3, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b Abs. 1 und 2, § 44c Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56e Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5 und § 73 Abs. 2 und
b) § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 2 in der Fassung des Art. 48 Abschnitt 48.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002.
(31) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1. a) § 26 Abs. 2f und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie
b) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 7 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. a) § 26 Abs. 2 Z 1 lit. a, die Überschriften zu den §§ 54e und 56e sowie § 54a Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 56e Abs. 1 und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 26 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 82 Abs. 10 bis 15 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1999,
3. § 95 Abs. 3 und § 96a mit 1. Jänner 2001,
4. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,
5. a) § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6, Abschnitt IIa (§§ 49a bis 49v), § 51 Abs. 6, § 52 Abs. 7 bis 10, § 52a Abs. 5 bis 7, § 52b Abs. 2, § 54c Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 56c Abs. 2, § 57 Abs. 8 und § 78a Abs. 1 und 4 sowie
b) das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Art. 3 Z 1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und
c) § 26 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 3 Z 8 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 30. September 2001,
6. § 49h Abs. 5 und § 49o Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. 3 Z 15 und 16 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2002.
(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:
1. § 82 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,
2. § 26 Abs. 7 mit 1. Juli 2001,
3. § 45 Abs. 3 mit 1. September 2001,
4. die Aufhebung des § 78a Abs. 4 zweiter und dritter Satz mit 30. September 2001,
5. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die §§ 29c und 29d betrifft, § 27a Abs. 3, § 27h, § 28b Abs. 6, § 29b Abs. 3, § 29c Überschrift und Abs. 2, § 29d Überschrift und Abs. 2, § 29g Abs. 3, § 32 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 35 Abs. 3 Z 2, 3 und 4, Abs. 4a und 4b, § 40 Abs. 3 Z 1, § 41 Abs. 1, § 42c Abs. 1 Z 1, § 42f Abs. 1 Z 2, § 47c Abs. 3 Z 1, § 49g Abs. 1 Z 2, § 49k Abs. 1, § 49m Abs. 2 Z 1 lit. b, § 49r Abs. 1, § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a, § 52a Abs. 4 Z 1, § 58c Abs. 1 und § 73 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002,
6. § 25 Abs. 6 mit 1. Mai 2002,
7. § 49q Abs. 1a, § 54e Abs. 1, § 56e Abs. 1 und § 89 mit 1. Juli 2002,
8. das Inhaltsverzeichnis, soweit es den § 92a samt Überschrift betrifft, § 29a Abs. 4, § 29j samt Überschrift, § 29k samt Überschrift, §§ 29l bis 29n, § 49d Abs. 2 und § 92a samt Überschrift mit 1. September 2002.
§ 25 Abs. 6 ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden.
(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 2, Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 29k Abs. 1, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 43 samt Überschrift, § 44, § 44a Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 60, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 3, § 82 Abs. 16, § 89 Abs. 6 und § 92b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 3 Abs. 4, des § 13 letzter Satz und des § 26 Abs. 5 mit 1. September 2002,
2. die die §§ 25 und 79a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 bis 4, § 29, § 29g Abs. 6, § 49f Abs. 7, § 49l Abs. 1, § 49s Abs. 2 Z 1, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 67, § 79a samt Überschrift sowie §§ 81a und 82a jeweils samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.
(34) § 3a, § 35 samt Überschrift, § 49f Abs. 7, § 49k, § 49l Abs. 1, § 49r, § 50 Abs. 2 Z 2, § 54f, § 55 Abs. 4, § 57 Abs. 7, § 58c, § 84 samt Überschrift und § 92c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:
1. § 49j Abs. 1 mit 1. Jänner 2002,
2. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs.1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2003.
(36) § 29c Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(37) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft
1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 44, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 56, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a sowie § 95a mit 1. Juli 2003,
2. § 47a Abs. 1, § 47b und § 47c Abs. 11 Z 2 mit 1. September 2003.
(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 78a Abs. 4 mit 1. Oktober 2001,
2. § 2a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3, § 95 Abs. 2, § 96 Abs. 1 bis 3 und § 96b mit 1. Mai 2003,
3. das Inhaltsverzeichnis, soweit es die Einfügung des § 87a betrifft, und § 87a samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,
4. das Inhaltsverzeichnis, soweit es nicht die Einfügung der §§ 1a und 87a betrifft, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 12, § 2c Abs. 2, § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 27a Abs. 1, 4 und 7 bis 10, § 27b Abs. 1 bis 3, § 27c samt Überschrift, § 27g Abs. 1, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 2, § 29c Abs. 4 Z 2, § 30 Abs. 7, Abschnitt Ia, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49b Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, Überschrift zu § 49c, § 49c Abs. 1, 2 und 4, § 49e Abs. 1 bis 5, § 49f Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, § 49g Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49h Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, § 49i Abs. 2, § 49j Abs. 6, § 49k Abs. 3 und 5, § 49l Abs. 1 und 5, § 49n Abs. 1, 2, 3 und 6, § 49o Abs. 1, § 49q Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 6, § 49r Abs. 2 und 4, § 49s Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, § 49t Abs. 2, § 49u Abs. 1 bis 3, § 49v Abs. 1, Abs. 3 bis 5, Überschrift zu Abschnitt III, § 50 Abs. 1 und 3, § 52b Abs. 1 Z 2, § 53 Z 4, § 54, § 54e Abs. 1, § 54c samt Überschrift, § 55 Abs. 1, 1a und 4, § 55a Abs. 1, § 56, § 56c samt Überschrift, § 56e Abs. 1, § 57 Abs. 1 und 7, § 57a Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 5, § 58a samt Überschrift, § 58c Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, Abs. 13 und Abs. 15, § 84 Abs. 7, § 95 Abs. 1 und Abs. 1a, sowie die Aufhebung der §§ 2b bis 2d samt Überschriften, des § 27d samt Überschrift, des § 49e Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des § 50 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der §§ 54d, 56d und 58b mit 1. Jänner 2004,
5. § 42e Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 30 lit. a mit 1. Oktober 2004,
6. § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2005,
7. § 42e Abs. 1 in der Fassung des Art. 3 Z 30 lit. b mit 1. Oktober 2006.
(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 22b samt Überschrift, § 26 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 2d, § 49a, § 49b Abs. 1, § 49e Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, § 49f Abs. 7, § 49g Abs. 4, § 49j Abs. 1 und 5, § 49l Abs. 1, § 49n Abs. 4, § 49q Abs. 6, § 49s Abs. 2 Z 1, § 49t Abs. 2, § 53 Z 2, die Überschrift zu Abschnitt IV, § 55 Abs. 1a, § 56e Abs. 1 und § 57 Abs. 5 mit 1. Jänner 2004,
2. § 26 Abs. 2f Z 1 und § 82 bis § 82c samt Überschriften mit 1. Mai 2004,
3. § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 mit 1. Juli 2004,
4. § 40 Abs. 5, § 42e Abs. 1 und § 44a Abs. 5 mit 1. September 2004,
5. § 5c samt Überschrift, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 22a, § 27c Abs. 2, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 2, § 29k Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42g Abs. 1a, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1, Abs. 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 83b samt Überschrift und § 95 Abs. 1 und Abs. 1a mit 1. Jänner 2005.
(40) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:
1. § 22a mit 1. Jänner 2005,
2. § 27a Abs. 9, § 29g Abs. 3, § 42c Abs. 1 Z 1, § 84 Abs. 3 Z 4 und § 84 Abs. 4a mit 1. Juli 2005,
3. § 78a Abs. 1 Z 8 und Abs. 5 mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Vertragsbediensteten nach § 78a Abs. 1 Z 8 in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 78a Abs. 2 zu vereinbaren.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
1. § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,
2. § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,
3. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs.1 und 4, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2006,
4. § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,
5. § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.
§ 29k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(42) § 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.
(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 2 und 4 mit 1. November 2005,
2. § 29k Abs. 1 und 4 und § 36b Abs. 4a mit 1. Juli 2006,
3. § 46a samt Überschrift mit 1. September 2006.
(45) § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a Abs. 2 bis 9, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(46) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. § 29b Abs. 2 mit 1. September 2006,
2. § 49f Abs. 8 mit 1. März 2007,
3. § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 2f Z 4, § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, § 84 Abs. 7, § 84a und § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,
4. die die §§ 20a, 20b und 47a betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 20a samt Überschrift, § 20b samt Überschrift, § 29e Abs. 2 Z 2, § 37a Abs. 1 und § 47a samt Überschrift mit 1. September 2007 und
5. § 40 Abs. 3 Z 1 mit 1. Oktober 2007.
(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:
1. § 2 mit 10. August 2002,
2. § 15 Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 80a samt Überschrift und § 100 Abs. 46 Z 3 mit 1. Juli 2007,
3. § 3b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 10 und 11, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1 und 2, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 7, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 86 Abs. 3, § 95 Abs. 1 und 1a, § 95a mit 1. Jänner 2008.
(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2008 und
2. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 27g Abs. 6, § 29 Abs. 7, § 29c Abs. 4 Z 2, § 29f Abs. 8, § 35 samt Überschrift, § 37a Abs. 1 , § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 92c Abs. 3, § 95 Abs. 1 sowie der Entfall des § 27a Abs. 10 mit 1. Jänner 2009.
(50) § 29c Abs. 4 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 ist auf Karenzurlaube anzuwenden, die am 1. Jänner 2009 bestehen oder danach angetreten werden. Die gemäß § 29c Abs. 2 lit. b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügte Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gilt bei diesen Karenzurlauben auch für die nach der jeweiligen Verfügung nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Zeit des Karenzurlaubes.
(51) § 78a Abs. 2 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(52) Die den § 1b betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses sowie § 1b, § 29f Abs. 9 und § 29k Abs. 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
1. § 78a Abs. 5 erster Halbsatz und § 78a Abs. 6 Z 2 mit 1. Jänner 2009,
2. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 26 Abs. 2 Z 8, § 26 Abs. 2a, § 26 Abs. 2e, § 26 Abs. 11, § 27h, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 1a und der Entfall des § 26 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010,
3. § 39 Abs. 3 mit 1. September 2010.
(54) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 73 Abs. 3a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.
(55) § 2e Abs. 1 und § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 3, §19, § 26 Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 2 und § 82 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie der Entfall der §§ 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 61 Abs. 3 und 71 Abs. 4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 27a Abs. 1, 7 und 8 und § 27b Abs. 1 sowie der Entfall des § 27a Abs. 5 und 6 mit 1. Jänner 2011.
(57) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. § 82 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
2. Die den § 24b und den § 29o betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 24b samt Überschrift, § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 26 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 27c Abs. 1 und 2, § 27h, § 29o samt Überschrift, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82b Abs. 3, § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2011.
Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist § 46 Abs. 7 weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.
(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:
1. § 100 Abs. 57 letzter Satz mit 31. Dezember 2010,
2. § 37 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,
3. die den § 16, den § 21, den § 30a, sowie den § 36e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 20b Abs. 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 dritter Satz, § 24 Abs. 1 bis 3 und 7, § 28b Abs. 2, 4 und 5, § 29g Abs. 6 Z 2, § 30a samt Überschrift, § 36e samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 3 Z 3, § 77 Abs. 3, § 84 Abs. 3e, 4 und 6, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des § 15a Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2012,
4. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Februar 2012,
5. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 6c und § 34 Abs. 4 Z 1 mit 1. Juli 2012.
(59) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(60) § 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011
1. die Kündigung erklärt haben oder
2. eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder
3. gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 vom Dienstgeber gekündigt wurden,
wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.
(61) § 30 Abs. 7 und § 73 Abs. 3b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:
1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,
2. § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,
3. das Inhaltsverzeichnis, § 44a Abs. 5, die §§ 48a bis 48d (ausgenommen § 48c zweiter Satz), die §§ 48e bis 48q (IIa. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen IIa. Abschnittes, § 84 Abs. 1 und die §§ 92d und 92e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,
4. § 48c zweiter Satz mit 1. September 2015.
§ 48n Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. § 48n Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(63) Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß § 48h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.
(64) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. § 44b Abs. 1a mit 1. September 2012,
2. § 78a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,
3. § 3 Abs. 4 bis 6, § 27a samt Überschrift, § 27c samt Überschrift, § 29 Abs. 2 Z 1, § 29 Abs. 7, § 29o Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 3, § 78a Abs. 8 und 9 sowie der Entfall des § 29c Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,
4. § 41 Abs. 2, § 41 Abs. 4 und § 44e mit 1. September 2013,
5. § 48e Abs. 4 und § 48n Abs. 1 sowie die Bezeichnung des Abschnitts IIb mit 1. Oktober 2013,
6. § 2e Abs. 1 bis 1b, § 29b Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 52a Abs. 4 und 7 sowie § 84 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014,
7. § 18b samt Überschrift, § 24 Abs. 1 und 7, § 26 Abs. 2 Z 6 und 7, § 28b Abs. 5, § 29g Abs. 7, § 46 Abs. 2 sowie § 77 Abs. 4 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.
(65) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 47 Abs. 3 mit 2. August 2004,
2. § 1b mit 1. August 2013,
3. § 1 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 28b Abs. 6, § 29e Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 30 Abs. 1 Z 7, § 32 Abs. 2 Z 7, § 36a Abs. 2, § 36b Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 2, § 78a Abs. 10, § 84 Abs. 4a und § 84b samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.
(67) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 treten in Kraft:
1. Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8, Abs. 2a Z 1a und Abschnitt II (ausgenommen § 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8), die Neubezeichnung der bisherigen §§ 37 bis 48, § 48a Abs. 1, § 48b Abs. 2, § 48c zweiter Satz, § 50 Abs. 2 Z 2, § 84 Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 90, § 90 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 90c Abs. 1, die Neubezeichnung der bisherigen §§ 90 bis 92a und des bisherigen § 92c, § 90g, § 90i Abs. 1 und 3, § 90j Abs. 2, § 90k Abs. 2, § 90l Abs. 1, § 90m Abs. 1, 1a und 2, § 90p Abs. 5, § 91a Abs. 8 § 91l Abs. 4, die Bezeichnung „Anlage 1“ zu § 26 Abs. 2a Z 6, die Anlage 2 zu § 38 und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,
2. § 39, § 39a, § 46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 und § 90e Abs. 4 Z 3 mit 1. September 2019.
Der bisherige § 92b tritt mit 1. September 2015 außer Kraft. Personen, die während des Schuljahres 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben, wenn ihr Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, das Recht auf Festlegung im Sinne des § 37 Abs. 2 erster Satz; diese Festlegung wird mit 1. September 2015 wirksam. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 steht bis zum Ablauf des 31. August 2029 einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, das Masterstudium innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren. Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des Schuljahres 2028/2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.
(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. März 2014,
2. § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a und § 47b mit 1. September 2015,
3. § 46a Abs. 8 mit 1. September 2019.
(69) § 82 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.
(70) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 treten in Kraft:
1. die § 46 Abs. 4, § 90k und § 91f sowie der Entfall des § 46 Abs. 2 und 5 und der Anlage 1 zu § 26 Abs. 2a Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2015;
2. der Entfall der § 18b, § 82 und § 82a jeweils samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag; diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden;
3. die §§ 19 und 26 samt Überschriften mit 12. Februar 2015,
4. das Inhaltsverzeichnis, § 4b Abs. 3 Z 2, § 11, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 30 Abs. 5 Z 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 42e Abs. 1, § 47e, § 61, § 66 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2 und § 94a samt Überschriften sowie der Entfall der § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2 Z 5a, 6 und 8 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 26 Abs. 2a Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 71 Abs. 3, § 77 samt Überschrift, § 80a samt Überschrift, § 89 Abs. 5 dritter Satz und der Anlage zu § 26 Abs. 2a Z 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Die im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 und im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 angeführten Monatsentgelte sowie die in Eurobeträgen angeführten Zulagen und Vergütungen sind auf die nach § 94a übergeleiteten Vertragsbediensteten, auf die am 11. Februar 2015 im Dienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten, deren Besoldungsdienstalter nach § 26 bemessen wird, sowie auf die am 11. Februar 2015 im Ausbildungsverhältnis befindlichen Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten erst ab 1. März 2015 anzuwenden.
(71) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:
1. § 84 Abs. 1 Z 2a mit 1. Oktober 2013,
2. der den § 77 betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 11, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3 bis 7, § 19 Abs. 2, § 26 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 41 Abs. 10 und 11, § 49v Abs. 7, § 54, § 56, § 56a Abs. 2 und 3, § 56b, § 77 samt Überschrift, § 94a Abs. 1 bis 6 und § 100 Abs. 70 sowie der Entfall des § 4b Abs. 3 Z 2 mit 12. Februar 2015,
3. § 44 und § 47a Z 1a mit 1. März 2015,
4. § 39 Abs. 3, § 40a Abs. 4, 16 und 18, § 42a Abs. 7, § 43a, § 46 Abs. 2 und 4, § 46e, § 48n Abs. 2 Z 5, § 48o Abs. 1, die Überschrift zu § 90, § 90k Abs. 2, § 90m Abs. 1a, § 90n Abs. 2, § 91 Abs. 3, § 91h, § 91i Abs 1 und 2, § 91l Abs. 1, § 92d Abs. 1, § 100 Abs. 67 Z 1 und Anlage 3 zu § 40a mit 1. September 2015,
5. die die §§ 27b und 29o betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 3, die Überschrift zu § 27b, § 29j Abs. 1 und § 29o samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(73) Es treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 4, § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a, § 48o Abs. 6, § 90f Abs. 4 bis 7 und § 94a Abs. 1 Z 12 bis 15 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,
2. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4 und 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 12. Februar 2015,
3. § 30 Abs. 1 Z 6 und § 90e Abs. 4 Z 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2015,
4. § 11, § 14 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q Abs. 1, 1a und 2, § 90r Abs. 1 und § 95 Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,
5. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 3 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015, § 54a Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 und § 54a Abs. 4a in der Fassung des Art. 3 Z 6cc lit. c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. Jänner 2016,
6. § 46a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 mit 1. September 2019.
(74) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten in Kraft:
1. § 28b Abs. 2, 4 und 5 mit 2. August 2004,
2. § 3 Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,
3. § 26 Abs. 2 Z 4, § 37 Abs. 2a Z 2, § 91c Abs. 3 und § 94a Abs. 1 Z 14 bis 16 mit 12. Februar 2015,
4. § 42 Z 1a und § 42a Abs. 8 mit 1. September 2015,
5. § 95 Abs. 1 mit 1. Jänner 2016,
6. § 3 Abs. 4, § 38 Abs. 10, § 48e Abs. 1 und § 90d Abs. 2 mit 18. Jänner 2016,
7. § 15 Abs. 4 mit 1. Juli 2016,
8. § 40 Abs. 5 und 6 mit 1. September 2016,
9. § 39 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 mit 1. September 2019,
10. die die §§ 7a,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 2e Abs. 1 bis 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1b, § 7a samt Überschrift, § 28b Abs. 8, § 29k Abs. 7, § 30 Abs. 5 zweiter Satz, § 30a Abs. 2 Z 2, § 36a Abs. 3, § 37 Abs. 2a letzter Satz, § 42a Abs. 7, § 60a samt Überschrift, § 67a, § 89a samt Überschrift und § 91b mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(76) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 48d Abs. 5 mit 1. Oktober 2013,
2. § 79a Abs. 3 mit 1. Jänner 2014,
3. § 2e Abs. 1a und § 79a Abs. 1 mit 31. Juli 2016,
4. § 90d Abs. 4a mit 1. September 2016,
5. § 11, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9 bis 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q Abs. 1 bis 2, § 90r Abs. 1 und § 95 samt Überschriften mit 1. Jänner 2017,
6. § 90 Abs. 5 und § 90q Abs. 1a mit 1. September 2017,
7. § 38 Abs. 10a, § 39 Abs. 13, § 46a Abs. 8 und § 90d Abs. 4b mit 1. September 2019.
(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. § 48n Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,
2. § 37a Abs. 1, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 90a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,
3. das Inhaltsverzeichnis, § 38 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 38a Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15a und Abs. 18a bis 18c, § 41 Abs. 1 und 4a, § 43a Abs. 1, § 43b samt Überschrift, § 44a Abs. 6 und 7, § 46a Abs. 11a, 11b und 12, die Überschrift zu § 46b, § 46b Abs. 1 und 5, § 46f samt Überschrift, § 48, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 91b Abs. 2 mit 1. September 2018 und
4. § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 90m Abs. 1 Z 1, § 91f und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. Jänner 2019.
§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(79) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 treten in Kraft:
1. § 11, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 10 und 11, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1 und § 95 samt Überschrift mit 1. Jänner 2018,
2. § 46a Abs. 11a und § 46f mit 1. September 2018,
3. § 46a Abs. 8 mit 1. September 2019.
(80) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(81) § 4a Abs. 1 Z 3 und 4, § 68 Abs. 1a und 7, § 69 Abs. 7 Z 1, § 74 Abs. 2 Z 3 sowie § 75 Abs. 1, 3, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(82) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 3 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 96 und 96a samt Überschriften außer Kraft.
(83) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. § 8a Abs. 2 und § 36b Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,
2. § 48o Abs. 8 mit 12. Februar 2015,
3. § 40a Abs. 18, § 45a Abs. 3 und 4, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 90d Abs. 3 Z 2 lit. a, § 90e Abs. 5 Z 2 lit. a und Abs. 9 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,
4. § 29b Abs. 2 Z 2a mit 1. Jänner 2018,
5. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 4b Abs. 3, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 49f Abs. 8, § 59 Abs. 2, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 96b mit 8. Jänner 2018,
6. der den § 25a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 25a samt Überschrift und § 29b Abs. 2 Z 2 mit 1. Juli 2018,
7. § 38 Abs. 5, § 40 Abs. 2 Z 2 lit. c, § 46 Abs. 6 und § 90e Abs. 3 mit 1. September 2018,
8. § 4a Abs. 4 und § 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 2019,
9. § 15, § 26 Abs. 1 und 2 Z 3, § 46 Abs. 2 und § 90f mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Auf Antrag einer oder eines Vertragsbediensteten ist der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen, wenn bereits vor der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ein Vorbildungsausgleich bemessen wurde. Der neu bemessene Vorbildungsausgleich wird mit jenem Datum wirksam, zu dem anlässlich eines Ereignisses gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 3 zuletzt eine Bemessung des Vorbildungsausgleiches wirksam wurde oder geworden wäre.
10. § 27b Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29f Abs. 5, § 29k Abs. 4, § 30 Abs. 6a und § 48n Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(84) Der den § 20c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 20c samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 37 Abs. 12, § 84 Abs. 4a und § 90 Abs. 6, jeweils in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft
(85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 35 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003,
2. das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 5c Abs. 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 30 Abs. 8, § 41 Abs. 4b bis 4d, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 Z 1 bis 3, Abs. 11a Z 1 bis 3 und Abs. 11c, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 19, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2 Z 1 bis 4, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a Abs. 1 und 2, § 47b Abs. 2 Z 1 und 2, § 48o Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5, § 48p Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift zu Abschnitt IIa, der Abschnitt IIb samt Überschriften, die Überschrift zu Abschnitt IIc, § 49q Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1a Z 1 und 2, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 72 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 3a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84 Abs. 1 Z 3, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35a, Abs. 4 in der Fassung des Art. 3 Z 35a und Abs. 5 in der Fassung des Art. 3 Z 35b sowie Abs. 6 bis 9, § 90q Abs. 1 und 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36a sowie Abs. 2, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2019,
3. § 38 Abs. 10a und 11a, § 46a Abs. 8 Z 1 bis 3, § 46a Abs. 12 in der Fassung des Art. 3 Z 20, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 35, Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 sowie Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Art. 3 Z 35 und § 90q Abs. 1 sowie 1a jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 36 mit 1. September 2019,
4. § 48v Abs. 7 und § 48w Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Auf eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements, die oder der vor dem 1. Jänner 2024 einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 48v Abs. 7 begründet hat, sind der § 48v Abs. 7 und der § 48w Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
5. § 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 29f Abs. 5 und 6, § 29j Abs. 1a, § 42a Abs. 6 Z 4 und 5, § 66 Abs. 6 Z 2, § 69 Abs. 7 Z 1, § 75 Abs. 8 Z 4 lit. c und Abs. 9 Z 2 sowie § 91c Abs. 2 Z 5 und 6 sowie der Entfall der § 68 Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 4 sowie Abs. 7 der Anlage 2 zu § 38 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(86) § 73 Abs. 3b in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 167/2017, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, in Kraft.
(88) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019, treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 3a, § 74 Abs. 2 Z 3 Schlusssatz und § 95 mit 1. Jänner 2019,
2. § 27e Abs. 3 und 4, § 36a Abs. 3 und § 36b Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist § 1 Abs. 2 und 3 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, idF. des BGBl. I Nr. 22/2019, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des § 27e Abs. 3 und 4 unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß § 27e Abs. 3.
(89) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis und die §§ 94b bis 94d samt Überschriften mit 1. Jänner 2004;
2. § 26 Abs. 2 Z 4 mit 12. Februar 2015; bei Vertragsbediensteten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach § 26 Abs. 2 Z 4 auf Antrag anrechenbar, wobei bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 auf allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen § 18a Abs. 1 nicht anzuwenden ist;
3. § 100 Abs. 70 und der Entfall der Abs. 70a und 70b mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2016;
4. die Änderung der Absatzbezeichnung des § 100 Abs. 88 mit dem Tag nach der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 32/2019;
5. § 26 Abs. 3, 5 und 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, treten in Kraft:
1. § 94b Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,
2. § 94a Abs. 2 und § 94b Abs. 6a mit 12. Februar 2015,
3. § 46 Abs. 3 mit 9. Juli 2019,
4. § 38 Abs. 5 und § 39a Abs. 4 mit 1. September 2019,
5. § 100 Abs. 84 mit 31. Dezember 2019,
6. der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 2 sowie § 97a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,
7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 7 bis 11, § 40 Abs. 4, § 43a Abs. 5, § 48h Abs. 9, § 48t Abs. 3, § 48v Abs. 4 und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
8. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;
9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019.
(91) § 27e Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.
(92) In der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, treten in Kraft:
1. der den § 35a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den in § 35a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
2. § 90a Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 90a Abs. 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
(93) Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 29p samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. März 2021 hinaus an, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung den Endtermin 31. März 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 30. Juni 2021 hinaus.
(94) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 29o Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 14 mit 1. Jänner 2019,
2. § 65 Abs. 5 mit 1. Jänner 2020,
3. § 1 Abs. 4, § 2a Abs. 1, § 2e Abs. 1a und 1b, § 35 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 6, § 40a Abs. 15, § 59 Abs. 2, § 67a Abs. 3, § 78a Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 79a Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2, § 89a Abs. 2, § 96b und § 97a mit 29. Jänner 2020,
4. § 46a Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 7, § 90h Abs. 1, § 90p Abs. 1 Z 1 und Z 3, Abs. 3 in der Fassung des Art. 3 Z 47, Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 47, Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Art. 3 Z 47 sowie § 90q Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 47 mit 1. September 2020,
5. § 58d Abs. 9 mit 1. Oktober 2020,
6. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20a Abs. 6 Z 1, § 22 Abs. 2, § 29f Abs. 4 Z 2, § 29o Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 13 und Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 48a Abs. 1 und 3, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90a Abs. 5, § 90e Abs. 1, § 90o in der Fassung des Art. 3 Z 47a, § 90p Abs. 2, Abs. 3 bis 5 jeweils in der Fassung des Art. 3 Z 48a und Abs. 6 bis 9, § 90q Abs. 1, Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 48b und Abs. 2, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2021,
7. § 24b Abs. 2 mit 1. Jänner 2021; § 24b Abs. 2 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft nach dem 31. Dezember 2020 eintritt,
8. § 26 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 sowie der Entfall des § 26 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Jänner 2021; § 26 Abs. 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurden,
9. § 48e Abs. 9 mit 1. April 2021,
10. § 46e Abs. 1a, § 48n Abs. 2 Z 3, § 48p Abs. 5 und 5a, § 90o samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 48 und Anlage 2 zu § 38 Abs. 4a mit 1. September 2021,
11. § 4b Abs. 1, § 5c Abs. 6, § 26 Abs. 2 Z 1a, § 29l, § 29o Abs. 8, § 37 Abs. 12, § 37a Abs. 2, § 39 Abs. 14, § 39a Abs. 4 Z 3, die Überschrift zu § 42a, § 42a Abs. 9 und 10, § 43a Abs. 3 und 5, § 48d Abs. 6, § 48e Abs. 7, § 48g Abs. 2 Z 3, die Überschrift zu § 48m, § 48m Abs. 1 und 2, § 90a Abs. 2, § 94b Abs. 8, § 94c Abs. 3 Z 3, § 94d Abs. 1 und 4, der den 6. Unterabschnitt samt Überschrift betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und der 6. Unterabschnitt samt Überschrift (§ 94e) sowie der Entfall des § 94d Abs. 2 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(95) § 48a Abs. 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(96) Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 29p samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2021 folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(97) § 5c Abs. 1, 2 und 4 bis 7 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(98) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, treten in Kraft:
1. Die den § 29p und den § 95 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 29p samt Überschrift, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2022,
2. § 40 Abs. 5 mit 1. September 2022.
(99) § 29p Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(99a) Auf eine Vertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 38 Abs. 3 oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist § 38 Abs. 3 und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3a und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in § 38 Abs. 3a Z 3 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung binnen acht Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2022 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3a und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden.
(100) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten in Kraft:
1. § 94b Abs. 1 Z 3 und der Entfall der Z 4 sowie Abs. 2 mit 1. Jänner 2004; Vertragsbedienstete, die nur deshalb nicht nach § 94b Abs. 1 neu einzustufen waren, weil die entfallene Z 4 auf sie zutraf, sind mit der Maßgabe neu einzustufen, das als ihr Besoldungsdienstalter gemäß § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung unter Zugrundelegung des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, ergibt,
2. § 15 Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 15 weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;
3. § 90h Abs. 3 und § 90k samt Überschrift sowie der Entfall des § 90h Abs. 1 zweiter Satz mit 1. August 2022;
4. § 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15, § 38a Abs. 2 und 3, § 39, § 39a Abs. 1 bis 6, § 40 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 6 und 7, § 48 samt Überschrift, § 90q Abs. 1 und § 100 Abs. 99 mit 1. September 2022;
5. die die §§ 47c und 47d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 28b Abs. 2a, 3 und 7, § 36b Abs. 1 Z 1, § 40 Abs. 3, § 47c samt Überschrift und § 47d samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(101) Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Zertifizierungskommission gemäß § 38 Abs. 5 gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.
(102) Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.
(103) Gemäß § 38 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß § 38 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben die vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkte bis zum Ablauf des 31. August 2027 erfolgreich zu absolvieren.
(104) Vertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2022/23 oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schuljahres 2022/23 beginnt, haben die einführenden Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 im Laufe des Schuljahres 2022/23 zu absolvieren.
(105) Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Vertragslehrperson gemäß § 47c Abs. 7 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(106) Für Vertragslehrpersonen, die sich im Schuljahr 2022/23 in der Induktionsphase befinden, ist eine Heranziehung für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes auch dann zulässig, wenn dies aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
(107) Solange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen für die Verwendung in der individuellen Lernzeit oder im Freizeitteil im Rahmen der Tagesbetreuung an allgemein bildenden höheren Schulen nicht gefunden werden, dürfen mit der Zustimmung der Vertragslehrperson bis zum Schuljahr 2024/2025 abweichend von § 40a Abs. 2 Z 1 auch Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd für höchstens vier zu haltende Wochenstunden in der individuellen Lernzeit oder dem Freizeitteil eingesetzt werden. Betreffend die Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung ist § 40a Abs. 19 Z 4 sinngemäß anzuwenden.
(108) § 29p Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(108a) § 5 Abs. 1, § 41a Abs. 1, § 48n Abs. 2 Z 2 und § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(109) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:
1. § 48p Abs. 5 mit 1. Oktober 2021,
2. § 40 Abs. 3 mit 29. Juli 2022,
3. § 46a Abs. 6, § 90e Abs. 2 und Abs. 4 Z 3, § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 81 und Abs. 8 und 9 der Anlage 2 zu § 38 VBG mit 1. September 2022,
4. § 5c Abs. 3a, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29g Abs. 4, § 38 Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2 und Abs. 3 Z 2, § 39 Abs. 12, § 44a Abs. 8, § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 2a, § 47 Abs. 6, § 48g Abs. 1, § 48n Abs. 5, § 48r Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 lit. a und b, § 84 Abs. 1 Z 2b und 2c und Abs. 3 Z 4 und § 90p Abs. 1 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
5. die die §§ 29l, 29m, 66 und 84c betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Art. 3 Z 6, § 4a Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 29f Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, die Überschrift zu § 29l, § 29l Abs. 1 und 2, § 29m samt Überschrift, § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sowie Abs. 7 bis 9, § 34 Abs. 2a, § 36a Abs. 1 bis 4, § 36b Abs. 1, 6, 6a, 8a und 9, § 38 Abs. 11a, § 43a Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 und Abs. 10 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 47c Abs. 4 und 6, § 47d Abs. 4, § 48o Abs. 2, 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 66 samt Überschrift, § 67 Abs. 2 und 3, § 71 Abs. 1, 1a und 2, § 73 Abs. 2, 2a und 7, § 74 Abs. 2 und 6, § 84b, § 84c samt Überschrift, § 89 Abs. 4 und 5, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1, § 94a Abs. 6 und § 95 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des den § 72 betreffenden Eintrages des Inhaltsverzeichnisses, des § 44, des § 67 Abs. 4, des § 72 samt Überschrift, des § 73 Abs. 6 und des § 89 Abs. 3 mit 1. Jänner 2023,
6. § 4 Abs. 1, Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 Z 5, Abs. 2a, Abs. 3 sowie Abs. 8 und 9 mit 1. April 2023,
7. § 38 Abs. 4 und Abs. 14 Z 2, § 48 Abs. 1 bis 4, § 48n Abs. 5a, § 90a Abs. 6, § 100 Abs. 67 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 in der Fassung des Art. 3 Z 80 und § 100 Abs. 99 mit 1. September 2023,
8. § 48h Abs. 7 mit 1. Oktober 2023.
(110) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß dem Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.
(111) Für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a BDG 1979 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.
(112) Der den § 29p betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 29p samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(113) Der den § 46f betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 94b Abs. 4a, 9 und 10, § 94c Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Z 4 und Abs. 4 sowie der Entfall des § 94c Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(114) § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 46a Abs. 8 bis 11a, § 46b Abs. 3, § 46c Abs. 2, § 46e Abs. 2, § 46f, § 47 Abs. 4, § 47a, § 47b Abs. 2, § 47c Abs. 4 und 6, § 47d Abs. 4, § 48o Abs. 3 und 5, § 48p Abs. 2, § 48v Abs. 1, § 48w Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54a Abs. 4 und 4a, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 84c Abs. 2, § 90e Abs. 1, § 90o Abs. 2, § 90p Abs. 2 bis 9, § 90q, § 90r Abs. 1 sowie § 95 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 166/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2023
§ 0
In Kraft seit 16.11.2023
§ 0
In Kraft seit 16.11.2023
Art. 16
Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat der Bundeskanzler den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 26.03.2019
Art. 2
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist in der jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 mit den im § 1 Abs. 3 lit. l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I angeführten Personen abgeschlossen wurden, so lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.
In Kraft seit 07.07.1973
Art. 3
(1) Eine Dienstzulage (Forschungszulage) gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
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3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) 2,0 vH.
(2) Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) nach Abs. 1 gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche (tierärztliche) Journaldienste und ärztliche (tierärztliche) Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 75 vH der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Eine Aufwandsentschädigung gebührt in folgenden Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
4. dem Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988)
a) bei Vollbeschäftigung1,00 vH,
b) bei Halbbeschäftigung0,50 vH.
In Kraft seit 01.10.1988
Art. 4
(1) Bei Hochschullehrern, Vertragsassistenten und Mitarbeitern im Lehrbetrieb sind Nebengebühren nach den Verordnungen BGBl. Nr. 267/1973 und BGBl. Nr. 268/1973, letztere in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1975, die für Zeiträume nach dem 31. August 1988 ausbezahlt worden sind, auf die nach den §§ 49a und 49b des Gehaltsgesetzes 1956, nach den §§ 54a und 54b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Art. III gebührenden Dienstzulagen (Forschungszulagen) und Aufwandsentschädigungen anzurechnen.
(2) Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, die für Zeiträume vor dem 1. September 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.09.1988
Art. 5
(1) Die Bestimmungen der auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 113, bleiben als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende, auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Artikels I Z 15 dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene Regelungen Geltung erlangen.
In Kraft seit 01.07.1961
Art. 6
(3) Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht.
(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.
(5) Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.1995