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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2012
§ 21 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.
(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.