§ 22a vbg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 22a Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete
Auf den AN einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die §§ 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen'>Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21g Abs. 1 GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 MSchG.
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