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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 29.05.2002
§ 29h Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
(1) Der Vertragsbedienstete, der
- 1. Bürgermeister oder
- 2. Bezirksvorsteher oder
- 3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 12c Abs. 4 erster Satz GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.