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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 36c Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum endet
- 1. durch Tod,
- 2. durch einverständliche Lösung,
- 3. durch vorzeitige Auflösung,
- 4. durch Zeitablauf,
- 5. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
- 6. durch schriftliche Erklärung des Leiters der Dienststelle aus den in § 32 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5 oder 6 genannten Gründen oder
- 7. während der Probezeit (§ 4 Abs. 2 Z 4) jederzeit durch Erklärung des Leiters der Dienststelle oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 Beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.