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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 48x Vergütung Schulqualitätsmanagement
(1) Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements gebührt eine monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% ihres oder seines Entgeltes.
(2) Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz GehG,
- 2. § 15 Abs. 4 und 5 GehG,
- 3. § 15a Abs. 2 GehG.