§ 54b vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1996
§ 54b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH,
2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.
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