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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 57a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung
(1) Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität anzuführen.
(2) Der Vertragsprofessor führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.