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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2002
§ 60 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K
Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen