§ 60 vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2002
§ 60 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K
Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe K 1 die Entlohnungsgruppe k 1,
der Verwendungsgruppe K 2 die Entlohnungsgruppe k 2,
der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe k 3,
der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe k 4,
der Verwendungsgruppe K 5 die Entlohnungsgruppe k 5,
der Verwendungsgruppe K 6 die Entlohnungsgruppe k 6.
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