§ 78 vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 10.08.2002
§ 78 Exekutivdienstzulage und Vergütungen
§ 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v und h mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle der im § 40b Abs. 5 und im § 40c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Arten von Teilbeschäftigungen eine Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung des Vertragsbediensteten tritt. § 40c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf entsprechend verwendete Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas v mit der Maßgabe anzuwenden, dass AN die Stelle der Zugehörigkeit zum Dienststand das Bestehen des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten tritt.
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