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ABSCHNITT VIIStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 79 Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 und 6 BDG 1979.