Kategorie:
VerwendungsbezeichnungStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 91b
(1) Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- 1. in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
- 2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- 1. für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,
- 2. für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
- 3. für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
- 4. für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
- 5. für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.