§ 12 vbg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1990
§ 12
Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich und nicht bloß fallweise mit mindestens sieben Verhandlungsstunden in der Woche erbracht wird. Andernfalls ist die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen der Entlohnungsgruppe d zuzuordnen.
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