Gesetz vbg - Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 16 vbg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2012 § 16 Kinderzuschuss Vertragsbedienstete haben Anspruch auf , soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift