§ 46d vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 46d Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen
Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson (§ 45b Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 46a Abs. 10 oder § 46b und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
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