§ 46f vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 46f Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion
Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik AN der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 164,5 €.
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