§ 47b vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 47b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
(1) § 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragslehrpersonen anzuwenden.
(2) § 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 263,6 € gebührt und
2. der Zuschlag gemäß Abs. 8 33,6 € beträgt.
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