§ 49a vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten 1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Universitätslehrer
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 49a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Professoren und Assistenten AN Universitäten anzuwenden, deren privatrechtliches Dienstverhältnis nach dem 30. September 2001 begründet wird.
Filter