§ 49i vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 49i Rechte
(1) Der Professor führt
1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
2. im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
(2) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit Beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
Filter