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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 49m Verwendungsdauer
(1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
- 1. um Zeiten
- a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
- b) einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
- c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
- 2. um Zeiten einer Freistellung gemäß § 49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.