§ 50 vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 50 Vertragslehrer
(1) Die §§ 155 bis 160a, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich AN Universitäten verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Abschnitt I ausgenommen § 1 Abs. 3 Z 2 und § 30 Abs. 5 und 6 ,
2. die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 90b, 90e, 91 und 91l.
.
(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.
Filter