Gesetz vbg - Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 54c vbg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2004 § 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift