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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 56b Aufwandsentschädigung
Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für
- 1. vollbeschäftigte Vertragsdozenten 4,00%,
- 2. teilbeschäftigte Vertragsdozenten . 2,00%.