§ 58c vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 58c Abfertigung
(1) Abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer ununterbrochenen fünfjährigen tatsächlichen Verwendung in dieser Funktion. Zeiten, in denen der Vertragsprofessor gemäß § 160 BDG 1979 freigestellt war, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG sind in die tatsächliche Verwendungsdauer einzurechnen.
(2) Keine Abfertigung gebührt, wenn der Vertragsprofessor gleichzeitig in einem anderen Dienstverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Arbeitsverhältnis mit mindestens halbem Beschäftigungsausmaß zu einer Universität steht.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, ist bei einer einverständlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Vereinbarung über die Abfertigung nur dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis unter den in § 84 Abs. 3 angeführten Voraussetzungen aufgelöst worden ist und wenigstens drei Jahre gedauert hat.
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