Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.12.2008
§ 63 Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Vergütung. Der Anspruch auf diese Vergütung richtet sich mit der Maßgabe nach § 112 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, daß AN die Stelle der Gehaltsstufen Entlohnungsstufen treten.
(2) Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung nach Abs. 1 vom Beginn des letzten Tages dieser Frist AN bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
- 1. eines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
- 2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.