§ 67a vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Verwendungsbezeichnungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 67a
(1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
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