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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2003
§ 80 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
Für Vertragsbedienstete,
- 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begonnen hat oder
- 2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 1998 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 1999 gelegenen Zeitraumes in einem Bundesdienstverhältnis gestanden sind,