§ 84b vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 84b Verwaltungspraktikum
Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 AN die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.
Filter