§ 90g vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 90g
§ 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer AN Volksschulen und Religionslehrer AN Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß AN die Stelle der angeführten Verwendungsgruppen die gemäß § 90d Abs. 2 entsprechenden Entlohnungsgruppen treten.
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