Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 90t Vergütungen und Abgeltungen
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
- 1. die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,
- 2. die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,
- 3. die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,
- 4. die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und
- 5. die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c