§ 91h vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 91h
(1) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 90g anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage
1. gemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 90e Abs. 2 oder
2. gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit
§ 90e Abs. 2,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.
(2) Im fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 90g gebührt hätte.
(3) Im fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
1. dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.
(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 90e Abs. 2 gebührt hätte.
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