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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 91j
Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Abkommens mit einem ausländischen Rechtsträger
- 1. an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
- 2. in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer oder in der Betreuung von Bildungsprojekten tätig zu sein,