§ 92d vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

3a. Unterabschnitt Vertragshochschullehrpersonen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2015
§ 92d Lehrvergütung
(1) Auf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des § 48b Abs. 1 dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 90e Abs. 2 in Verbindung mit § 59 Abs. 3 GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
(2) Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des § 48p Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.
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