§ 93 vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 93 Überleitung
Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
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