§ 94e vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

6. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 24.12.2020
§ 94e
Wurde eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem BDEG mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Bewertungsgruppe derselben Entlohnungsgruppe zugeordnet, ist auf sie oder ihn § 69 mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 69 Abs. 2 erster Satz für die Dauer von acht Jahren ab dieser Betrauung bzw. Zuordnung, längstens bis 31. Dezember 2026 nicht anzuwenden ist.
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