§ 95a vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 95a Einmalzahlung
(1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
1. dem Vertragsbediensteten, wenn er
a) am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
b) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
2. dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete Unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
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