§ 99 vbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 09.01.1999
§ 99 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen'>Verordnungen können schon von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tage AN erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes AN dürfen in seinem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(3) Verordnungen'>Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen'>Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
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