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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1995
§ 11a Unabdingbarkeit
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 11 sowie § 12 Abs. 2 zustehen, dürfen soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch Beschränkt werden.