§ 7b vkg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
§ 7b Beschäftigung während der Karenz
(1) Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis eine geringfügige Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer und Arbeitgeber'>Arbeitgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer neben seinem karenzierten Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber'>Arbeitgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Arbeitgeber'>Arbeitgeber vereinbart werden.
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