§ 7d vkg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 7d Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.
Filter