§ 8e vkg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 8e Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen dem Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 8 und 8a zu Stande, kann der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt Gericht'>Das Gericht der Klage des Arbeitgebers in einem Rechtsstreit nach § 8c Abs. 3 oder der Klage des Arbeitnehmers nach § 8d Abs. 2 nicht statt, kann der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Arbeitgeber'>Arbeitgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
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