§ 9 vkg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2023
§ 9 Spätere Geltendmachung der Karenz
(1) Lehnt der Arbeitgeber'>Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber'>Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
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