§ 9a vkg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 18.11.2009
§ 9a Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Dauert die Karenz weniger als drei Monate hat der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer seinen vorzeitigen Austritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz zu erklären.
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