§ 2 vo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase
1. sich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder
2. in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder
3. in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden (zB Pufferbehälter) oder
4. in Laboratorien in der für Versuchszwecke erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2) Weiters gelten die Begriffsbestimmungen der als angeschlossenen ÖNorm M 7323, Z 2, wobei
1. die in der ÖNORM M 7323, Z 2.5 bis 2.7 angeführten Begriffe „Explosionsschutzzone“, „brandgefährdeter Bereich“ und „Zone mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch toxische Gase“ als Schutzzonen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten und
2. die in der ÖNORM M 7323, Z 2.4 angeführten Schutzabstände hinsichtlich Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanischer Beschädigung als Sicherheitsabstände im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kesselgesetzes gelten.
Filter