§ 3 vo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 3 Technische Regeln für die Aufstellung
(1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNorm M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.
(2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNorm M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:
1. Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l3 m,
2. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l5 m und
3. für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l10 m.
(3) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNorm M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNorm M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.
(4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNorm M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNorm M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.
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