§ 4 vo

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 4 Alternative technische Regeln für die Aufstellung
(1) Entspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNorm M 7323, ist ein der ÖNorm M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.
(2) Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNorm M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu erfüllen, die mit der in der ÖNorm M 7323 angeführten mindestens gleichwertig sein müssen.
(3) Die als alternative technische Lösungen vorgesehenen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 sind von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Erfüllung des Abs. 1 zu bewerten.
(4) Wird eine Bescheinigung über die erste Betriebsprüfung ausgestellt, ist dieser eine Dokumentation der ausgeführten Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 und deren Bewertung gemäß Abs. 3 anzuschließen.
(5) Die Kesselprüfstelle hat Dokumentationen gemäß Abs. 4 zur Einsichtnahme durch Behörden mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
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